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| Organisation der Sonderabfallentsorgung durch die Landesgesellschaften | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| An die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (sog. Sonderabfällen) werden besondere rechtliche Anforderungen gestellt. Daher wurde in den meisten Bundesländern eine Andienungs- oder Überlassungspflicht für Sonderabfälle zur Beseitigung eingeführt; d.h. Sonderabfälle, die z.B. aufgrund ihres Schadstoffgehalts eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und daher umweltverträglich beseitigt werden müssen, sind den hierfür zuständigen Landesgesellschaften zu überlassen (Überlassungspflicht) oder anzudienen (Andienungspflicht). Angediente Sonderabfälle werden von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen. In einigen Bundesländern besteht die Andienungspflicht auch für gefährliche Abfälle zur Verwertung. Einen Überblick gibt die folgende Tabelle (die Angaben beziehen sich nur auf spezielle landesrechtliche Überlassungs- oder Andienungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG, nicht auf die allgemeine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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AGS-Geschäftsstelle, Dr. Olaf Kropp Copyright 2001: Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder |
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