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| B. Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen |
| 1. |
Abfallbegriff
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a) EuGH, Urteil vom 28.3.1990 - verbundene Rechtssachen 206/88 und 207/88 (Vessoso und G. Zanetti)
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b) EuGH, Urteil vom 28.3.1990 - Rechtssache 359/88 (E. Zanetti)
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c) BVerwG, Urteile vom 24.6.1993 Az.: 7 C 11.92 (Bauschutt) und 7 C 10.92 (Altreifen) |
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d) BVerwG, Urteil vom 26.5.1994, Az.: 7 C 14.93 (Tontagebau)
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e) EuGH, Urteil vom 10.5.1995 - Rechtssache C-422/92 (Kommission/Deutschland) |
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f) EuGH, Urteil vom 25.6.1997 - verbundene Rechtssachen C-304/94 (Euro Tombesi u.a.), C-330/94 (Santella), C-342/94 (Giovanni Muzi u.a.) und C-224/95 (Anselmo Savini)
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g) EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie)
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h) BVerwG, Urteil vom 19.11.1998 Az.: 7 C 31.97 (Altkleider)
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i) EuGH, Urteil vom 18.4.2002 - Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy u.a.) |
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j) EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-444/00 (Mayer-Parry) |
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k) EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - Rechtssache C-114/01 (Avesta Polarit) |
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l) EuGH, Urteil vom 11.11.2004 – Rechtssache C-457/02 (Niselli) |
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| 2. |
Abgrenzung Verwertung/Beseitigung allgemein |
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BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 Az.: 3 C 4.00 |
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| 3. |
Abgrenzung Verwertung/Beseitigung beim Bergversatz und bei der Verbrennung |
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a) BVerwG, Urteil vom 26.5.1994, Az.: 7 C 14.93 (Tontagebau) |
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b) BVerwG, Urteil vom 14.4.2000, Az.: 4 C 13.98 |
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c) EuGH, Urteil vom 27.02.2002, Rechtssache C-6/00 (A.S.A) |
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d) EuGH, Urteile vom 13.2.2003, Rechtssachen C-228/00 (Zementwerk) und C-458/00 (Hausmüllverbrennung) |
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e) EuGH, Beschluss vom 27.2.2003, verbundene Rechtssachen C-307/00 bis C-311/00 (Oliehandel Koeweit B.V. u.a.) |
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f) EuGH, Urteil vom 3.4.2003, Rechtssache C-116/01 (SITA, vormals Verol) |
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g) BVerwG, Urteil vom 14.4.2005, Az.: 7 C 26.03 |
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h) BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - Az.: 7 C 7.06 |
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| 4. |
Grenzüberschreitende Abfallverbringung |
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a) EuGH, Urteil vom 9.7.1992 - Rechtssache C-2/90 (Wallonien) |
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b) EuGH, Urteil vom 28.6.1994 - Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat) |
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c) EuGH, Urteil vom 10.5.1995 - Rechtssache C-422/92 (Kommission/Deutschland) |
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d) EuGH, Urteil vom 25.6.1998, Rechtssache C-203/96 (Dusseldorp) |
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e) EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rechtssache C-324/99 (DaimlerChrysler) |
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f) EuGH, Urteil vom 27.02.2002 - Rechtssache C-6/00 (A.S.A) |
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g) EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - Rs. C-389/00 (Kommission/Deutschland) |
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h) BVerwG, Urteil vom 14.3.2003 - Az.: 7 C 1.02 |
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i) BVerwG, Urteil vom 6.11.2003 - Az.: 7 C 2.03 |
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j) EuGH, Urteil vom 14.10.2004 - Rechtssache C-113/02 (Kommission/Niederlande) |
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k) EuGH, Urteil vom 19.10.2004 – Rechtssache C-472/02 (Siomab) |
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l) EuGH, Urteil vom 16.12.2004 - Rechtssache C-277/02 (EU-Wood) |
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m) BVerfG, Urteil vom 6.7.2005 – Az.: 2 BvR 2335/95 u.a. |
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n) EuGH, Urteil vom 16.02.2006 - Rechtssache C-215/04 (Pedersen) |
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| 5. |
Andienungspflicht |
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a) BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, Az.: 7 CN 1.98 |
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b) BVerwG, Beschluss vom 29.7.1999, Az.: 7 CN 2.98 |
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c) BVerwG, Urteil vom 13.4.2000, Az.: 7 C 47.98 |
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d) BVerwG, Urteil vom 8.3.2001, Az.: 3 C 26.00 |
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e) BVerwG, Urteil vom 11.4.2002, Az.: 7 CN 1.02
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f.) BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, Az.: 7 C 10.03 |
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1. Abfallbegriff
a) EuGH, Urteil vom 28.3.1990 - verbundene Rechtssachen 206/88 und 207/88 (Vessoso und G. Zanetti)
Der Begriff "Abfälle" im Sinne des Art. 1 der EG-AbfRRL erfasst Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind. Dieser Begriff setzt nicht voraus, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstands entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.
b) EuGH, Urteil vom 28.3.1990 - Rechtssache 359/88 (E. Zanetti)
Ein nationaler Abfallbegriff, der wiederverwendbare Stoffe und Gegenstände nicht erfasst, ist mit der EG-AbfRRL nicht vereinbar.
c) BVerwG, Urteile vom 24.6.1993 Az.: 7 C 11.92 (Bauschutt) und 7 C 10.92 (Altreifen)
Der objektive Abfallbegriff des Abfallgesetzes von 1986 setzt voraus, dass eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Umwelt, geboten war. Hierfür muss ein gegenwärtiges Gefahrenpotentiales vorliegen, d.h. die Sache muss aufgrund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse in ihrem gegenwärtigen Zustand an ihrem Aufbewahrungsort typischerweise das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, gefährden. Zudem ist ein künftiges Gefahrenpotential erforderlich, d.h. es darf keine hinreichend gesicherte Möglichkeit zur zeitnahen Beseitigung der bestehenden Gemeinwohlgefahr durch eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung der Sache als Alternative zur Abfallentsorgung bestehen. Mit anderen Worten: Die Gefahr muss nur durch eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung behoben werden können.
Dabei kommt der Frage, ob für die konkreten Stoffe ein Markt besteht, erhebliche Bedeutung zu. Ist eine Veräußerung an verwendungs- und verwertungsbereite Dritte möglich, handelt es sich somit um ein Wirtschaftsgut, ist eine Entsorgung als Abfall grundsätzlich nicht geboten. Die fehlende Marktgängigkeit ist hingegen ein Indiz dafür, dass die Weitergabe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall erfordert. Dies gilt erst recht bei Sachen von negativem Wert, für deren Abnahme der bisherige Besitzer ein Entgelt bezahlen muss. Denn hier besteht in besonderem Maße die Besorgnis, dass die Stoffe aus Kostengründen umweltgefährdend verwertet oder beseitigt werden.
d) BVerwG, Urteil vom 26.5.1994, Az.: 7 C 14.93 (Tontagebau)
Die zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche bergrechtlich gebotene Verfüllung eines Tagebaus mit einem Stabilisat aus REA-Gips und Steinkohleasche ist eine Verwertung von Reststoffen im Sinne des Abfallgesetzes von 1986.
[Anmerkung: siehe auch unten Abgrenzung Verwertung/Beseitigung beim Bergversatz]
e) EuGH, Urteil vom 10.5.1995 - Rechtssache C-422/92 (Kommission/Deutschland)
Der Begriff "Abfälle" im Sinne des Art.1 EG-AbfRRL erfasst Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, so dass ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt, wenn er bestimmte Gruppen wiederverwendbarer Abfälle vom Anwendungsbereich ausnimmt.
f) EuGH, Urteil vom 25.6.1997 - verbundene Rechtssachen C-304/94 (Euro Tombesi u.a.), C-330/94 (Santella), C-342/94 (Giovanni Muzi u.a.) und C-224/95 (Anselmo Savini)
Der Begriff "Abfälle" im Sinne von Art. 1 der EG-AbfRRL ist nicht so zu verstehen, dass er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasst, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein können.
Insbesondere stellen ein Inertisierungsverfahren, das lediglich dazu dient, die fraglichen Materialien unschädlich zu machen, das Ablagern von Abfällen in Vertiefungen oder in Form von Aufschüttungen und die Abfallverbrennung Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren dar, die in den Geltungsbereich der genannten Gemeinschaftsbestimmungen fallen.
g) EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie)
Ein Stoff ist nicht allein deshalb, weil er unmittelbar oder mittelbar in einen industriellen Produktionsprozeß einbezogen ist, vom Abfallbegriff des Art. 1 Buchstabe a der EG-AbfRRL ausgenommen. Diese Schlussfolgerung lässt die Tatsache unberührt, dass zwischen der Verwertung von Abfällen im Sinne dieser Richtlinie und der gewöhnlichen industriellen Behandlung von Produkten, die keine Abfälle sind, unterschieden werden muss.
h) BVerwG, Urteil vom 19.11.1998 Az.: 7 C 31.97 (Altkleider)
Abfallgemische (hier: gebrauchte Kleidung aus Kleidersammlung) sind Abfälle. Die Abfalleigenschaft endet erst mit der Beseitigung oder Verwertung. Das Aussortieren (hier: Pappenlumpen) ist kein eigenständiges Verwertungsverfahren, ebenso wenig die Veräußerung der aussortierten Stoffe. Die Abfalleigenschaft endet erst, wenn der Verwertungserfolg (hier wohl: Verarbeitung der Pappe) eingetreten ist.
i) EuGH, Urteil vom 18.4.2002 - Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy u.a.)
Das in einem Steinbruch beim Abbau des Gesteins anfallende Bruch- bzw. Nebengestein, das auf dem Gelände des Steinruchs für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung (z.B. Einfriedung des Steinbruchgeländes, Herstellung von Rampen, landwirtschaftliche Gestaltung des Steinbruchs, Aufschüttungen, Füllmaterial etc.) gelagert wird, ist als Abfall im Sinne der EG-AbfRRL einzustufen. Das Bruch- bzw. Nebengestein ist ein Produktionsrückstand, d.h. ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zwecke einer späteren Verwendung angestrebt worden ist.
Auch handelt es sich nicht um ein Nebenprodukt, da sich die einzelnen Gesteinsblöcke in Größe, Form und Verwendbarkeit im Bauwesen unterscheiden und deshalb eine weitere unmittelbare Verwendung zwar möglich sein mag, aber keinesfalls gewiss ist.
Für die Abfalleigenschaft spielt es keine Rolle, ob das Material für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlich ist oder nicht. Auch sind die Bedingungen und die Dauer der Lagerung unerheblich.
j) EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-444/00 (Mayer-Parry)
In der Rechtssache C-444/00 ging es um die Frage, ob die Behandlung (Sortieren, Reinigen, Schneiden, Zerkleinern, Trennen und/oder Paketieren) von Verpackungsabfällen aus Metall durch die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit, die Mayer Parry Recycling Ltd (MPR), eine abgeschlossene stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (VerpRL) darstellt, so dass der Metallschrott nach der Aufbereitung nicht mehr als Abfall einzuordnen ist. Unstreitig war, dass die Materialien vor ihrer Aufbereitung durch MPR Abfälle sind. Der EuGH hatte deshalb nur zu klären, ob dies auch für die aufgearbeiteten Materialien gilt. MPR verkauft das aufgearbeitete Material, das nach der Behandlung dem von der Stahlindustrie entwickelten Standard 3B entspricht, an Stahlwerke, die daraus Stahlblöcke, -bleche oder -rollen herstellen. Die 3B-Qualität hat wegen ihres hohen Eisengehalts, ihrer hohen Dichte und ihrer großen Oberfläche einen hohen Wirkungsgrad. Der Preis für 3B-Material beträgt rund 60 GBP pro Tonne. Die enthaltenen Verunreinigungen (Reste von Oberflächenüberzügen wie Farbe oder Öl, nichtmetallische Materialien und unerwünschte chemische Elemente) werden erst im Prozess der Stahlherstellung entfernt.
In seinem Urteil vom 19.06.2003 ging der EuGH von der Annahme aus, dass von der vollständigen Durchführung der stofflichen Verwertung auf das Ende der Abfalleigenschaft des verwerteten Materials geschlossen werden könne. Insoweit konnte er offen lassen, ob die fragliche Aufbereitung der Verpackungsabfälle ein Verwertungsverfahren nach Art. 1 Buchst. f und Ziff. R4 des Anh. II B zur EG-AbfRRL darstellt. Denn er sah die spezielle Regelung der stofflichen Verwertung in der VerpRL als lex specialis an, die der allgemeinen Regelung in der AbfRRL vorgeht. Art. 3 Nr. 7 VerpRL definiert die stoff@ liche Verwertung (englische Fassung: "recycling") als "die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder f ür andere Zwecke einschließlich der organischen Verwertung, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung". Nach Ansicht des EuGH muss der Abfall hierzu in seinen ursprü nglichen Zustand versetzt werden. Dazu müssen die Eigenschaften des behandelten Verpackungsabfalls denjenigen des Materials entsprechen, aus dem die ursprüngliche Verpackung bestanden hat. Erst dann entfällt die Abfalleigenschaft, weil erst dann der erstrebte ökologische Vorteil, nämlich die Verringerung von Energie und Primärrohstoffen erreicht ist. Im konkreten Fall hat der EuGH zutreffend festgestellt, dass die Aufbereitung nicht als Produktionsprozess in diesem Sinne anzusehen sei. Die verunreinigten Verpackungsabfälle würden durch die Aufbereitung nicht in ihren ursprünglichen Zustand (Stahl) versetzt und nicht direkt für den ursprünglichen Zweck (Herstellung von Verpackungsmaterialien) oder andere Zwecke nutzbar gemacht. Erst die anschließende Produktion von Stahlblöcken, -blechen oder -rollen stelle eine stoffliche Verwertung gemäß der VerpRL dar, weil nur die Eigenschaften dieser Erzeugnisse denen der früheren metallischen Verpackungen entsprächen. Deshalb entfalle die Abfalleigenschaft nicht bereits durch die Aufbereitung.
k) EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - Rechtssache C-114/01 (Avesta Polarit)
Im Urteil vom 11.09.2003 entschied der EuGH erneut über die Abfalleigenschaft von im Bergbau anfallendem Stoffen, nämlich von Nebengestein und von bei der Erzaufbereitung anfallenden Sandrückständen. Dabei zitierte er zunächst sein Palin-Urteil vom 18.04.2002 (Rs. C-9/00). Darin hatte der Gerichtshof ausgeführt, das in einem Steinbruch beim Abbau des Gesteins anfallende Bruch- bzw. Nebengestein, das auf dem Gelände des Steinruchs für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung (z.B. Einfriedung des Steinbruchgeländes, Herstellung von Rampen, landwirtschaftliche Gestaltung des Steinbruchs, Aufschüttungen, Füllmaterial etc.) gelagert werde, sei als Abfall im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie 75/442 einzustufen. Das Bruch- bzw. Nebengestein sei ein Produktionsrückstand, d.h. ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zwecke einer späteren Verwendung angestrebt worden sei. Auch handele es sich nicht um ein Nebenprodukt, da sich die einzelnen Gesteinsblöcke in Größe, Form und Verwendbarkeit im Bauwesen unterschieden und deshalb eine weitere unmittelbare Verwendung zwar möglich sein möge, aber keinesfalls gewiss sei. Für die Abfalleigenschaft spiele es keine Rolle, ob das Material für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlich sei oder nicht. Auch seien die Bedingungen und die Dauer der Lagerung unerheblich.
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterscheidet der EuGH nunmehr zur Abgrenzung zwischen Abfällen und Nebenprodukten zwischen Rückständen, die ohne vorherige Bearbeitung im Gewinnungsverfahren zur erforderlichen Auffüllung der Grubenstollen verwendet werden und sonstigen Rückständen (Rdnr. 36). Handelt es sich um erstere, so können diese als Stoff im eigentlichen gewerblichen Bergbau verwendet werden. Da ihr Besitzer sie für seine Haupttätigkeit braucht, können sie nicht als Stoffe angesehen werden, deren sich dieser entledigt oder entledigen will (Rdnr. 37). Voraussetzung ist aber, dass die Rückstände vom Grubenbetreiber äußerlich gekennzeichnet werden und der zuständigen Behörde ausreichende Garantien für diese Verwendung erbracht werden (Rdnr. 39). Rückstände, die nicht im Gewinnungsverfahren zur Aufffüllung von Grubenstollen benötigt werden, sind hingegen als Abfall anzusehen (Rdnr. 40). Deshalb sind das Nebengestein, das auf unbestimmte Dauer auf Halden gelagert werden soll, und die Sandrückstände, die in den alten Klärbecken bleiben sollen, Abfälle (Rdnr. 42).
Des Weiteren hatte der EuGH über den Anwendungsbereich der EG-Abfallrahmenrichtlinie 75/442 zu entscheiden. Gemäß Artikel 2 Abs. b) ii) gilt diese Richtlinie nicht für Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten. Fraglich war, ob der Begriff "andere Rechtsvorschriften" auch nationale Rechtsvorschriften einschließt und ob die Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie bereits in Kraft gewesen sein müssen. Der EuGH lässt insoweit auch nationale Rechtsvorschriften ausreichen (unabhängig vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens), wenn sie die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als Abfälle i.S.d. EG-Abfallrahmenrichtlinie (Art. 1 Buchst. d) betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der EG-Abfallrahmenrichtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist (Rdnr. 61).
l) EuGH, Urteil vom 11.11.2004 – Rechtssache C-457/02 (Niselli)
Mit Urteil vom 11.11.2004 hat der EuGH erneut eine Entscheidung zu der Abgrenzung Abfall-Produkt getroffen. Der Fall betraf einen Schrotthändler (Herrn Niselli), der Eisenschrott einsammelte, lagerte und zur Sortierung und weiteren Verwendung in der Eisen- und Stahlindustrie weitergab. Er vertrat die Ansicht, hierbei handele es sich um sekundäre Rohstoffe (Nicht-Abfälle) für die Eisen- und Stahlindustrie. Dem ist der EuGH entgegen getreten. Er führt u.a. aus (Rdnr. 52): "In dieser Hinsicht werden die Materialien, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht mit Sicherheit und ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungs- oder Gebrauchsverfahrens wieder verwendet, sondern sind Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihre Besitzer entledigt haben. Nach den Ausführungen von Herrn Niselli sind die streitigen Materialien im Anschluss sortiert und eventuell bestimmten Behandlungen unterzogen worden; sie seien ein sekundärer Rohstoff für die Eisen- und Stahlindustrie. In einem solchen Zusammenhang müssen sie jedoch so lange als Abfälle eingestuft werden, bis sie tatsächlich zu Eisen- oder Stahlerzeugnissen wieder verwertet worden sind."

2. Abgrenzung Verwertung/Beseitigung allgemein
BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 Az.: 3 C 4.00
Abfallgemische aus Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung, die ohne Verstoß gegen Trennungsverbote mit dem Ziel hergestellt wurden, das Gemisch insgesamt zunächst der Verwertung und mit Blick auf den nicht verwertungsfähigen Rest der Beseitigung zuzuführen, sind dann keine Abfälle zur Beseitigung, wenn sie überwiegend verwertbar sind (jedenfalls bei 75 % verwertbarem Anteil), einer Verwertung zugeführt werden und eine Beseitigung nicht gemäß § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG die umweltverträglichere Lösung darstellt.

3. Abgrenzung Verwertung/Beseitigung beim Bergversatz und bei der Verbrennung
a) BVerwG, Urteil vom 26.5.1994, Az.: 7 C 14.93 (Tontagebau)
Die stoffliche Verwertung setzt voraus, dass ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen aus den Eigenschaften des Stoffes gezogen wird, der eine auf die schadlose Verwahrung des Stoffes beschränkte bloße Ablagerung unnötig macht.
Wer rechtlich verpflichtet ist, die durch einen Tagebau zerstörte Oberfläche wiedernutzbar zu machen, benötigt hierfür geeignetes Material (im konkreten Fall ging es um ein Stabilisat aus REA-Gips und Steinkohleasche), das die erforderlichen Verfülleigenschaften besitzt und schadlos eingesetzt werden kann. Eine derartige Verwendung von Stoffen ist mit einem über den bloßen Ablagerungsvorgang hinausgehenden konkreten Nutzungseffekt verbunden, der kennzeichnend für einen Verwertungsvorgang ist und der sich aus dem Umstand ergibt, dass die Verfüllung der Herstellung eines von der Rechtsordnung geforderten Zustandes dient. Diese rechtliche Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einsatz als Verfüllmaterial äußerlich und unter Umständen auch in seiner technischen Durchführung der Ablagerung von Abfällen in Deponien ähnelt.
[Anmerkung: siehe auch oben Abfallbegriff]
b) BVerwG, Urteil vom 14.4.2000, Az.: 4 C 13.98
Die Vermischung von bergbaufremden Abfällen (hier: Kunststoffgranulat) mit bergbaulichen Abfällen (hier: Rückstände aus der Salzaufbereitung) und der anschließende Versatz des Gemischs ist kein Verfahren der Abfallverwertung, wenn die bergbaulichen Abfälle in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, für den Versatz geeignet sind und ohne die bergbaufremden Abfälle versetzt würden, sofern nicht für die Abnahme des bergbaufremden Abfalls ein beachtlicher Preis zu erzielen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermischung nur dazu dient, das Volumen des Versatzmaterials zu erhöhen, ohne dass die bergbaufremden Abfälle etwas zu der Eignung der bergbaulichen Abfälle beitragen, die Hohlräume gegen Einsturz zu sichern. Letzteres ist anzunehmen, wenn die bergbaufremden Abfälle - anders als im Tontagebau-Fall (siehe oben) - ohne Vermischung den Sicherungszweck nicht selbst erfüllen können und auch nicht mit den bergbaulichen Abfällen zu einem stabilen Gemisch abbinden, das den Sicherungszweck erfüllt. In diesem Fall ist es im Rahmen des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG unerheblich, ob das Gemisch eine noch ausreichende Druckfestigkeit für die bergbauliche Sicherung hat, ob die Verwendung des bergbaufremden Abfalls wirtschaftlich vorteilhaft ist und ob die Beimischung den Transport des Versatzmaterials zur Ablagerungsstätte erleichtert.
Das Bundesberggesetz lässt die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung als bergbaulichen Versatz nicht zu.
c) EuGH, Urteil vom 27.02.2002, Rechtssache C-6/00 (A.S.A)
Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung richtet sich bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach den Anhängen II A und II B zur EG-AbfRRL. Dort sind die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren aber nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt. Maßgeblich ist deshalb, ob der Hauptzweck der Maßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können. Dazu müssen die Abfälle andere Materialien ersetzen, die sonst für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dieses Kriterium auf den jeweiligen Fall anzuwenden. Jedenfalls ist danach der Bergversatz nicht zwingend eine Beseitigungsmaßnahme im Sinne der Verfahrensbeschreibung D12 des Anhangs II B zur EG-AbfRRL.
[Anmerkung 1: Das Urteil des EuGH geht zurück auf einen Vorlagebeschluss des österreichischen VGH vom 16.12.1999 (Az.: Zl. 99/07/0116-8). Aufgrund der Entscheidung des EuGH hat der österreichische VGH durch Urteil vom 21.3.2002 (Az.: Zl. 2002/07/0035-19) den im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19.6.1998 aufgehoben. Mit dem Bescheid war eine geplante Verbringung von Abfällen in ein deutsches Salzbergwerk - entgegen der Einstufung des Abfallerzeugers - als Beseitigungsmaßnahme qualifiziert und deshalb ein sog. Einwand des falschen Verfahrens erhoben worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung dieses Bescheides damit begründet, dass die Behörde die nach dem Urteil des EuGH erforderliche Prüfung im Einzelfall nicht durchgeführt habe, so dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei.]
[Anmerkung 2: siehe auch unten Grenzüberschreitende Abfallverbringung]
d) EuGH, Urteile vom 13.2.2003, Rechtssachen C-228/00 (Zementwerk) und C-458/00 (Hausmüllverbrennung)
Der Rechtssache C-228/00 lagen Fälle zu Grunde, in denen deutsche Behörden gegen eine geplante grenzüberschreitende Abfallverbringung in die belgische Zementindustrie den Einwand der Entsorgungsautarkie (besser: Beseitigungsautarkie, siehe dazu das Dusseldorp-Urteil des EuGH, unten) geltend machten, da es sich bei den für die Zementindustrie konditionierten besonders überwachungsbedürftigen Abfällen um solche zur Beseitigung handele. Dabei haben die Behörden auf die im KrW-/AbfG festgelegten Abgrenzungskriterien zurückgegriffen, wie sie in § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG zu finden sind: Hauptzweck der Maßnahme, Heizwert, Abstellen auf den einzelnen, unvermischten Abfall sowie Art und Ausmaß der Verunreinigungen. In der Rechtssache C-458/00 hatte Luxemburg gegen eine Abfallverbringung zur Verbrennung in einer Hausmüllverbrennungsanlage in Straßburg einen Einwand erhoben und geltend gemacht, bei der Abfallverbrennung handele es sich immer um einen Beseitigungsvorgang, so das der Einwand der Entsorgungs- bzw. Beseitigungsautarkie greife.
Hierzu hat der EuGH in seinen Urteilen vom 13.2.2003 ausgeführt, eine Verwertung setze nach der EG-AbfRRL voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme darin liege, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten. Das Verwertungsverfahren "Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung" nach R 1 des Anhangs II B der EG-AbfRRL erfordere deshalb (kumulativ)
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dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt wird als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird, |
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dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt wird, und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität, |
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dass dadurch eine Primärenergiequelle ersetzt wird, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. |
Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff diese Voraussetzungen, liege eine energetische Verwertung vor, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften. Diese Kriterien könnten allerdings bei der Prüfung von Bedeutung sein, ob gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a, 5. Spiegelstrich EG-AbfVerbrVO ein Einwand zu erheben sei, weil der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertige.
Der Hauptzweck der Abfallverbrennung in einer MVA besteht nach Ansicht des EuGH nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise genutzt wird. Dies stelle nur einen Nebeneffekt der Verbrennung dar. Abweichendes könne allenfalls dann gelten, wenn der Anlagenbetrieb ohne die Abfälle unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer der Abfälle für deren Lieferung bezahle (positiver Marktwert).
e) EuGH, Beschluss vom 27.2.2003, verbundene Rechtssachen C-307/00 bis C-311/00 (Oliehandel Koeweit B.V. u.a.)
Mit Entscheidung vom 8.8.2000 hatte der niederländische Staatsrat dem EuGH die Frage der Einstufung von Bergversatzmaßnahmen als Verwertung oder Beseitigung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine niederländische Abfallerzeugerin beabsichtigte, Flugasche, die bei der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm anfällt, zur Verwertung als Füllgut in ein stillgelegtes ostdeutsches Kalibergwerk zu verbringen. Dabei wurde geltend gemacht, es handle sich um ein Verwertungsverfahren gemäß Anhang II B, R5 (Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) der EG-AbfRRL. Der niederländische Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt erhob gegen die beabsichtigte Verbringung Einwände. Er vertrat die Auffassung, hier handle es sich um eine Verbringung zur Beseitigung nach Anhang II A der EG-AbfRRL.
In seinem Beschluss vom 27.02.2003 hat der EuGH wiederum - wie bereits in den Rechtssachen C-6/00, C-228/00 und C-458/00 - die Frage gestellt, ob die betreffende Maßnahme ihrem Hauptzweck nach darauf gerichtet sei, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen könnten, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten würden. In diesem Zusammenhang verweist der EuGH darauf, dass eine Verwertung nicht voraussetze, dass der Abfall einer Bearbeitung unterzogen werde, mehrmals verwendet werden könne oder später rücknehmbar sei. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung dürften die Behörden am Versand- und Bestimmungsort eigenständig die Zuordnung der notifizierenden Person überprüfen und bei fehlerhafter Zuordnung einen Einwand erheben. Die Einstufung einer Maßnahme durch die zuständige Behörde des Empfangsmitgliedstaats könne ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats beanspruchen wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständige Behörde des Empfangsmitgliedstaats. Ein entsprechender behördlicher Einwand müsse auf die unzutreffende Zuordnung gestützt werden, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der EG-AbfVerbrVO Bezug zu nehmen, die wie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erhoben werden könnten.
Erstmals führt der EuGH aus, dass die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm mit dem Ziel der Verwendung als Brennstoff eine illegale Abfallverbringung sei. Wörtlich heißt es in Rdnr. 123, "dass nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Altölbeseitigungsrichtlinie die Verbringung von Altöl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm zwecks Verwendung als Brennstoff eine illegale Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung darstellt, der sich die zuständige Behörde zu widersetzen hat, wobei sie ihren Einwand ausschließlich auf diese Illegalität stützen kann, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfällen erhoben werden können."
f) EuGH, Urteil vom 3.4.2003, Rechtssache C-116/01 (SITA, vormals Verol)
Das Verfahren C-116/01 geht zurück auf einen Vorlagebeschluss des niederländischen Raad van State, in dem dem EuGH die Frage vorgelegt wurde, ob die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle in die Zementindustrie eine Maßnahme der Verwertung oder Beseitigung darstellt. Konkret geht es um eine aus stofflicher und energetischer Verwertung kombinierte Entsorgungsmaßnahme. Die Fa. SITA EcoService Nederland BV, vormals Verol Recycling Limburg BV, wollte einerseits ein Gemisch aus halogenarmen Sedimenten mit Sägespänen und andererseits ein stichfestes Gemisch von Leim-, Kitt-, Harz- und Farbabfällen sowie siliziumhaltigen Abfällen und Sägespänen in ein belgisches Zementwerk verbringen. In beiden Fällen sollten die Abfälle als Ersatzbrennstoff sowie als Grundstoff für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden. Die organische Komponente des betreffenden Abfallgemischs sollte verbrannt, die verbleibende anorganische Komponente für die Herstellung von Klinkern verwendet werden.
Die niederländische Behörde hatte der Verbringung unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass bei jedem geplanten Transport von Abfällen mit einem Chlorgehalt von <1 % ein Heizwert von mehr als 11.500 kJ/kg und bei Abfällen mit einem Chlorgehalt >1 % ein Heizwert von mehr als 15 000 kJ/kg vorliegen müsse. Diesen Vorbehalt stützte sie auf den niederländischen Mehrjahresplan, der für die Verwertung mittels Hauptverwendung als Brennstoff den Heizwert in Verbindung mit dem Chlorgehalt der Abfälle als maßgebendes Kriterium heranzieht. Da einige Transporte nicht den festgelegten Bedingungen entsprachen, wurde ihre Ausfuhr nicht genehmigt.
Die Frage, ob bei einem mehrstufigen Verfahren die Einstufung des ersten Verfahrens dafür maßgeblich ist, ob die Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt sind, wurde vom EuGH - wie bereits von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 14.11.2002 - bejaht. Bei einem mehrstufigen Entsorgungsverfahren müsse jeder Verfahrensschritt selbständig als Verwertung oder Beseitigung eingestuft werden, wenn er einen gesonderten Vorgang darstelle (Anmerkung: Generalanwalt Jacobs hatte hierzu ausgeführt, dies gelte auch fü r Verfahren, in denen die jeweiligen Vorgänge tatsächlich zwar mehr oder weniger gleichzeitig abliefen, sich jedoch zu Analysezwecken klar als getrennte Schritte unterscheiden ließen. Deshalb sei der Einsatz von Abfällen im Zementherstellungsprozess, bei dem zunächst die organischen Bestandteile des Abfalls energetisch und unmittelbar anschlie ßend die anorganischen Verbrennungsrückstände stofflich genutzt würden, insgesamt als energetische Verwertung und nicht als stoffliche Verwertung zu qualifizieren.). Der EuGH führt weiter aus, ersetze der Abfall im ersten Verfahren Regelbrennstoffe, liege eine energetische Verwertung vor, ohne dass es auf nationale Kriterien wie etwa einen Mindestheizwert ankomme oder mindestens 50 % der Abfälle verwertet werden müssten.
g) BVerwG, Urteil vom 14.4.2005, Az.: 7 C 26.03
Mit Urteil vom 14.4.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Verfüllung eines früheren Tontagebaus mit Abfällen entschieden, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme im bergrechtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Das zuständige Bergamt müsse sicherstellen, dass der Einbau der Abfälle auf den Nachbargrundstücken keine schädlichen Bodenveränderungen hervorrufe. Das BVerwG hat dabei die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, dass die Abfälle stofflich verwertet werden, weil der Betreiber des Tagebaus mit der Verfüllung seiner bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nachkomme und darum keine Abfallbeseitigungsanlage errichte. Anders als die Vorinstanzen hält es aber die Prüfung für geboten, ob die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfüllt sind. Mit der Beachtung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen im bergrechtlichen Verfahren werde verhindert, dass die Verfüllung der Abfälle zu schädlichen Bodenveränderungen führe und bei den Eigentümern benachbarter Grundstücke entsprechende Sanierungspflichten entstehen könnten.
Bemerkenswert sind insbesondere folgende drei Aussagen in dem Urteil: 1. Auf Seite 9 heißt es, eine Verwertungsmaßnahme liege auch dann vor, wenn die Abfälle keine Rohstoffe, sondern andere Abfälle substituieren würden, weil dadurch, dass überhaupt Abfälle eingesetzt würden, ebenfalls eine Substitution von Rohstoffen erfolge. 2. Auf Seite 10 wird ausgeführt, dass auch die Nutzung des Volumens eines Abfalls eine Verwertung begründen kann. Auf Seite 14 heißt es zu den in der Mitteilung 20 der LAGA enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln -, diese seien als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und könnten damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen. Gleiches gelte übrigens für die vom Länderausschuss Bergbau erarbeiteten Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage.
h) BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - Az.: 7 C 7.06
Mit Urteil vom 26.4.2007 hat das BVerwG die Verbrennung von festen Abfällen mit einem Heizwert von mehr als 11.000 KJ/kg in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) als Beseitigung eingestuft. Es reiche nicht aus, wenn der durch den Abfalleinsatz erzielte Energieüberschuss als Strom in das Netz eingespeist und damit Primärenergie in anderen Kraftwerken ersetzt werde. Vielmehr müsse die Energieerzeugung Hauptzweck der Anlage sein, was bei einer SAV grundsätzlich nicht der Fall sei. Auch eine anlageninterne Verwertung (Stützfeuerung) liege nicht vor. Sie setze voraus, dass die Abfälle gezielt dem Verbrennungsofen zugeführt werden könnten. Dies sei bei festen Abfällen nicht der Fall. Der Einsatz heizwertreicher fester Abfälle solle eine möglichst wirtschaftliche Beseitigung aller zu verbrennenden Abfälle gewährleisten, stelle aber keine energetische Verwertung dar.

4. Grenzüberschreitende Abfallverbringung
a) EuGH, Urteil vom 9.7.1992 - Rechtssache C-2/90 (Wallonien)
Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze verbracht werden, fallen unter die im EG-Vertrag garantierte Warenverkehrsfreiheit. Dies gilt auch für Abfälle, seien sie rückführbar oder nicht.
Jedoch kann das von einem Mitgliedstaat eingeführte Verbot, Abfälle aus anderen Mitgliedstaaten in einer seiner Regionen zwischenzulagern, abzulagern oder abzuleiten, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein. Zum einen sind nämlich Abfälle Gegenstände besonderer Art, deren Ansammlung, noch bevor sie die Gesundheit gefährden, angesichts der beschränkten Aufnahmekapazität der einzelnen Region oder des einzelnen Ortes eine Gefahr für die Umwelt darstellt; zum anderen kann ein solches Verbot nicht als diskriminierend angesehen werden, da der für die Umweltpolitik der Gemeinschaft im EG-Vertrag aufgestellte Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, bedeutet, dass es Sache jeder Region, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft ist, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle sicherzustellen, damit ihre Verbringung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
b) EuGH, Urteil vom 28.6.1994 - Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat)
Die EG-AbfVerbrVO fügt sich im Hinblick auf ihr Ziel und ihren Inhalt in den Rahmen der von der Gemeinschaft verfolgten Umweltpolitik ein und ist nicht darauf gerichtet, den freien Verkehr von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen.
c) EuGH, Urteil vom 10.5.1995 - Rechtssache C-422/92 (Kommission/Deutschland)
Mit der Richtlinie 84/631 in der Fassung der Richtlinie 86/279 über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle [Anmerkung: Dies war die Vorgängerregelung der EG-AbfVerbrVO] ist eine umfassende Regelung geschaffen worden, die insbesondere die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung in konkret bezeichneten Einrichtungen erfasst und auf der Verpflichtung zu vorheriger, detaillierter Notifizierung durch den Besitzer der Abfälle beruht.
Im Rahmen dieser Regelung können die betroffenen nationalen Behörden Einwände erheben und somit eine bestimmte Verbringung gefährlicher Abfälle verbieten, um Problemen im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit zum einen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum anderen zu begegnen.
Eine nationale Regelung, die den Grundsatz der Inlandsentsorgung aufstellt, gleichzeitig aber Bestimmungen zur Anwendung dieses Grundsatzes enthält, die die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle unter bestimmten Umständen zulassen und zu diesem Zweck Verwaltungsverfahren vorsehen, die denen der Richtlinie entsprechen, ist mit der Richtlinie nicht unvereinbar.
d) EuGH, Urteil vom 25.6.1998, Rechtssache C-203/96 (Dusseldorp)
Die Mitgliedstaaten dürfen die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie grundsätzlich nur auf Abfälle, die beseitigt werden, anwenden. Auf Abfälle, die verwertet werden, sind diese Prinzipien nur ausnahmsweise anwendbar, wenn zwingende Maßnahmen des Umweltschutzes eine Ausfuhrbeschränkung rechtfertigen.
[Anmerkung: Der Dusseldorp-Entscheidung lag der Fall zu Grunde, dass Ölfilter zur Verwertung aus den Niederlanden in ein Unternehmen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden sollten, dessen Verfahren dem des niederländischen Unternehmens gleichwertig war. Der niederländische Mehrjahresplan genehmigte die Ausfuhr von Ölfiltern dagegen nicht, wenn im Ausland keine höherwertige Verwertung dieser Filter erfolgte als in den Niederlanden. Es handelte sich um eine eindeutig diskriminierende Maßnahme im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit. Dennoch prüfte der Gerichtshof, ob die Ausfuhrbeschränkung durch zwingende Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt sein könnte, was er im konkreten Fall verneinte.]
e) EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rechtssache C-324/99 (DaimlerChrysler)
Alle nationalen Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind allein anhand der EG-AbfVerbrVO und nicht anhand der Vorschriften des EG-Vertrages zur Warenverkehrsfreiheit zu beurteilen.
Die (frühere) Sonderabfallverordnung des Landes Baden-Württemberg, nach der im Falle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung eine Zuweisung nur erteilt werden durfte, wenn die Abfälle entsprechend dem deutschen Umweltrecht entsorgt werden sollten, genügt nicht den Kriterien der EG-AbfVerbrVO. Es handelt sich hierbei nämlich um eine generelle Verbringungsbeschränkung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziffer i der EG-AbfVerbrVO, die nur zulässig ist, wenn sie der Umsetzung des Prinzips der Nähe oder des Vorrangs der Verwertung oder des Grundsatzes der Beseitigungsautarkie dient. Eine mitgliedstaatliche Regelung, die generell die Verbringung von der Einhaltung der Anforderungen des nationalen Rechts abhängig macht, dient aber keinem dieser drei Prinzipien und ist deshalb nicht mit der EG-AbfVerbrVO vereinbar.
Zudem darf dem Notifizierungsverfahren kein eigenständiges Verfahren über die Andienung und Zuweisung mit eigenen Formalitäten und Fristen vorgeschaltet werden, weil sich die grenzüberschreitende Abfallverbringung allein nach der EG-AbfVerbrVO richtet.
[Anmerkung: Mit dem Urteil entschied der EuGH die ihm vom BVerwG durch Beschluss vom 29.7.1999 (Az.: 7 CN 2.98, siehe unter Andienungspflicht) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, so dass das BVerwG am 11.4.2001 sein abschließendes Urteil fällen konnte (Az.: 7 CN 1.02, siehe unter Andienungspflicht)].
f) EuGH, Urteil vom 27.02.2002 - Rechtssache C-6/00 (A.S.A)
Im Notifizierungsverfahren haben die Versandort- und die Bestimmungsortbehörde unabhängig voneinander zu überprüfen, ob die von der notifizierenden Person im Notifizierungsbogen vorgenommene Einstufung der Entsorgungsmaßnahme als Verwertung oder Beseitigung zutrifft oder nicht. Ist die Einstufung falsch, muss ein Einwand gegen die grenzüberschreitende Verbringung erhoben werden. Dieser Einwand ergibt sich aus der Systematik der EG-AbfVerbrVO und muss auf keine spezielle Vorschrift gestützt werden.
[Anmerkung: siehe auch oben Abgrenzung Verwertung/Beseitigung beim Bergversatz]
g) EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - Rs. C-389/00 (Kommission/Deutschland)
Die Rechtssache C-389/00 betrifft die Beitragspflicht zum Solidarfonds Abfallrückführung. Der Solidarfonds Abfallrückführung mit Sitz in Bonn ist nach § 8 Abs. 1 AbfVerbrG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des BMU untersteht. Beitragspflichtig sind die notifizierenden Personen oder die Personen, die zur Notifizierung verpflichtet gewesen wären. Der Fonds dient der Finanzierung der Kosten für die Wiedereinfuhr von Abfällen bei gescheiterten oder illegalen Verbringungen, für die zuvor keine Sicherheitsleistung nach Art. 27 EG-AbfVerbrVO hinterlegt wurde. Der Sinn und Zweck des Solidarfonds liegt darin, dass entsprechend dem Verursacherprinzip nicht der Steuerzahler über den Staatshaushalt, sondern die Gemeinschaft der legal handelnden Abfallexporteure über einen gemeinsamen Fonds für diese Kosten aufkommen sollen. Der Solidarfonds finanziert die Kosten über die Mitgliedsbeiträge.
Die Kommission vertrat in ihrer Klage gegen Deutschland die Auffassung, die Mitgliedsbeiträge seien mit Art. 23 und 25 des EG-Vertrages nicht vereinbar, weil es sich um verbotene Abgaben zollgleicher Wirkung handele. Die Beitragspflicht stelle außerdem eine zusätzliche Bedingung dar, die restriktiver sei als die in Art. 27 EG-AbfVerbrVO vorgesehene Sicherheitsleistung und die nicht als verstärkte Umweltschutzmaßnahme im Sinne von Art. 176 des EG-Vertrages angesehen werden könne. Sie diene nämlich nicht dem Umweltschutz, sondern dem Schutz der finanziellen Interessen der Bundesrepublik, die den Bundeshaushalt nicht mit den ihr aus Art. 33 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO entstehenden Aufwendungen belasten wolle. Denn nach diese Regelung sind die Rückfuhrkosten von den Mitgliedstaaten zu tragen.
Demgegenüber sah die Bundesregierung die Mitgliedsbeiträge zum Solidarfonds als angemessenes Entgelt für einen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern geleisteten Dienst und damit nicht als eine Abgabe zollgleicher Wirkung an. Die Dienstleistung liege in der Haftungsübernahme nach Art. 25 und 26 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO durch den Versandstaat.
In seinem Urteil vom 27.02.2003 teilt der EuGH - wie auch schon Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 14.11.2002 - die Auffassung der Kommission, d.h. er sieht in der Beitragspflicht eine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung und geht deshalb von einer Vertragsverletzung der Bundesrepublik aus. (Anmerkung: Als Folge daraus werden die entsprechenden deutschen Regelungen geändert werden müssen. Der Nachweis der Beitragszahlung kann bereits jetzt nicht mehr im Rahmen von Notifizierungsverfahren gefordert werden.)
h) BVerwG, Urteil vom 14.3.2003 - Az.: 7 C 1.02
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In einem baden-württembergischen Shredderbetrieb werden Teile von Kraftfahrzeugen, Elektrogroßgeräten und Computergehäusen zerkleinert. Diese waren als sog. "Shredderleichtfraktion" für eine Verwertungseinrichtung in Italien bestimmt, wo durch mechanische Trennung Metalle und organische Stoffe (15 Gewichtsprozent) zurück gewonnen und verwertet werden sollten. Die restlichen ca. 85 Gewichtsprozent sollten in Italien im Wege der Deponierung beseitigt werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte gegen die Verbringung der Abfälle einen Einwand erhoben und diesen damit begründet, dass es sich im Hauptzweck um eine Beseitigung handele (Einwand des falschen Verfahrens). Hilfsweise wurde geltend gemacht, eine Verwertung sei jedenfalls ökonomisch und ökologisch nicht zu rechtfertigen (Ökologieeinwand nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. a, 5. Tiret EG-AbfVerbrVO).
In seinem Urteil führt das BVerwG zunächst - in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 3.4.2003 (Rs. C-116/01 - früher: Verol, jetzt: SITA) - aus, für die abfallwirtschaftliche Einstufung einer mehrstufigen Entsorgungsmaßnahme als Verwertung oder Beseitigung komme es auf die erste Stufe an. Dies gilt nach Ansicht des Gerichtes auch dann, wenn nur ein geringer Anteil verwertbarer Stoffe aus dem Abfall zugrückgewonnen und der Rest beseitigt wird. Die Rückgewinnung der 15 Gewichtsprozent verwertbarer Stoffe aus der Shredderleichtfraktion mache deshalb eine Einstufung der Abfallverbringung als solche zur Verwertung erforderlich. Die Erhebung des Einwandes des falschen Verfahrens sei somit rechtwidrig gewesen.
Soweit die Behörde den Einwand auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. a, 5. Tiret EG-AbfVerbrVO gestützt hatte, bemängelt das BVerwG die fehlerhafte Ermessensausübung. Ob die Behörde diesen sog. Ökologieeinwand erhebe, sei eine Frage der Zweckmäßigkeit. Sie müsse in dem Einwandsbescheid zu erkennen geben, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Erhebung des Einwandes in ihrem Ermessen stand. Da die Behörde im vorliegenden Fall primär eine falsche Einstufung der Abfälle (Beseitigung statt Verwertung) geltend gemacht habe, habe sie keine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen können, ob die Verwertung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Buchst. a, 5. Tiret EG-AbfVerbrVO angemessen sei.
i) BVerwG, Urteil vom 6.11.2003 - Az.: 7 C 2.03
Die grenzüberschreitende Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle der sog. Gelben Liste (Anhang II der EG-AbfVerbrVO) unterliegt einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Klage gegen einen Einwand der zuständigen deutschen Behörde muss deshalb auf deren Verpflichtung gerichtet sein, der Verbringung der Abfälle zuzustimmen.
Im Notifizierungsverfahren haben die Versandort- und die Bestimmungsortbehörde unabhängig voneinander zu überprüfen, ob die von der notifizierenden Person im Notifizierungsbogen vorgenommene Einstufung der Entsorgungsmaßnahme als Verwertung oder Beseitigung zutrifft oder nicht (so auch EuGH, Urteil vom 27.2.2002 - Rechtssache C-6/00).
Bei einem kombinierten Verwertungsverfahren (energetische Nutzung des Energiegehalts eines Ölschlamm-Granulats und anschließende stoffliche Nutzung der mineralischen Komponenten der bei der Verbrennung entstehenden Aschen als Zuschlagsstoff des hergestellten Zementklinkers) kommt es für die verbringungsrechtliche Zuordnung der Gesamtentsorgungsmaßnahme auf die Einstufung des ersten im Ausland durchzuführenden Vorgangs an (so auch BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - Az.: 7 C 1.02, und EuGH, Urteil vom 3.4.2003 - Rs. C-116/01, Rn. 46).
Solange gemeinschaftsweit einheitliche Heizwertkriterien oder Konkretisierungen des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der energetischen Verwertung fehlen, muss die Frage, ob eine Abfallverbrennung im Sinne der EG-AbfVerbrVO als Verwertungsverfahren einzustufen ist, anhand des Merkmals der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung im Einzelfall geklärt werden. Hierbei ist der Heizwert des Abfalls von entscheidender Bedeutung. Der Heizwert gibt den Energiegehalt an und ist damit auch dafür maßgeblich, ob und in welchem Umfang bei dem Verbrennungsvorgang ein Nettoenergiegewinn entsteht. Die Schwelle, ab der ein Verbrennungsvorgang zu einem Nettoenergiegewinn führt, liegt aber im Regelfall deutlich unter dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG festgelegten Grenzwert von 11 000 kJ/kg. So werden als untere Heizwertschwelle bei Braunkohle 6 000 - 8 000 kJ/kg, bei Torf 5 000 kJ/kg und bei Lackschlämmen 1 000 kJ/kg genannt (vgl. Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 6 KrW-/AbfG Rn. 10; Fluck, DVBl 2000, 1650 <1653, 1656>).
j) EuGH, Urteil vom 14.10.2004 - Rechtssache C-113/02 (Kommission/Niederlande)
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der niederländische Mehrjahresplan für gefährliche Abfälle (MJP) mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Nach der niederländischen Regelung ist bei Abfallexporten ein behördlicher Einwand zu erheben, wenn der Prozentsatz der im Bestimmungsland verwertbaren Abfälle geringer ist als der im Herkunftsland. Weiterhin heißt es, dass die Verbrennung gefährlicher Abfälle nur dann als Verwertungsverfahren eingestuft werden könne, wenn der Heizwert bei Abfällen mit einem Chlorgehalt von weniger als 1 % größer als 11.500 kJ/kg und bei Abfällen mit einem Chlorgehalt von über 1 % größer als 15.000 kJ/kg sei.
Der EuGH vertritt in seinem Urteil vom 14.10.2004 die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zwar Regelungen zur Konkretisierung einer EG-Verordnung und damit auch zur Konkretisierung des sog. Ökologieeinwandes nach Art. 7 Abs. 4 Buchs. a, 5. Gedankenstrich EG-AbfVerbrVO erlassen können. Allerdings dürften diese Kriterien nicht über den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen (Rdnrn. 16 ff.). Die Kriterien im MJP seien hiermit u.a. deshalb nicht vereinbar, weil sie nicht alle drei der in Art.7 Abs. 4 Buchs. a, 5. Gedankenstrich genannten Faktoren berücksichtigen würden (Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, geschätzter Wert der letztlich verwertbaren Stoffe und Kosten der Verwertung und Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils). Denn der MJP stütze sich insoweit nur auf eines der Kriterien, nämlich auf den Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall (Rdnr. 19 und 20). Zudem werde durch die niederländische Regelung dem Nähe- und Entsorgungsautarkieprinzip Raum gegeben, obwohl diese Prinzipien nach der Rechtsprechung des EuGH bei Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht anwendbar seien (Rdnr. 21). Im Hinblick auf die Heizwertkriterien im MJP sieht der EuGH in Anbetracht seiner Urteile vom 13.02.2003 ebenfalls einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als gegeben an (Rdnrn. 31 ff.).
k) EuGH, Urteil vom 19.10.2004 – Rechtssache C-472/02 (Siomab)
Der EuGH wies in seiner Entscheidung unter Verweis auf seine Urteile in den Rechtssachen C-6/00 (ASA) und C-458/00 (Kommission/Luxemburg) nochmals darauf hin, dass alle zuständigen Behörden, denen eine beabsichtigte Abfallverbringung notifiziert werde, prüfen müssten, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspreche. Sie müssten Einwände gegen die Verbringung erheben, wenn diese Zuordnung falsch sei. Ein solcher Einwand führe, wie die anderen in der EG-Abfallverbringungsverordnung vorgesehenen Einwände, dazu, dass die Verbringung unterbunden werde (Rdnr. 27 f.). Bei einer zur Beseitigung eingereichten Notifizierung sei der zuständigen Behörde am Versandort gemäß Art. 3 Abs. 8 Unterabs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung die Möglichkeit eingeräumt, die Notifizierung des Vorhabens zu verweigern, „falls sie selbst unmittelbar Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erheben hat“. Hier könne also die Versandortbehörde die Weiterleitung der Notifizierungsunterlagen verweigern, wenn sie die Einstufung als Verbringung zur Beseitigung für unzutreffend hält (Rdnr. 32). Bei einer zur Verwertung eingereichten Notifizierung bestehe eine solche Möglichkeit nicht. Wenn die Notifizierung gemäß Art. 6 Abs. 8 EG-Abfallverbringungsverordnung über die zuständige Behörde am Versandort einzureichen sei (sog. Behördennotifizierung), müsse die Notifizierung anschließend von der Versandortbehörde auch dann an die zuständige Behörde am Bestimmungsort weitergeleitet werden, wenn die Versandortbehörde von einer unzutreffenden Zuordnung ausgehe. Die Versandortbehörde müsse einen entsprechenden Einwand (in Deutschland herkömmlicherweise als "Einwand des falschen Verfahrens" bezeichnet) sodann innerhalb der 30-Tages-Frist des Art. 7 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung erheben, die mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort beginne (Rdnrn. 30 bis 33).
Der EuGH hat in seinem Urteil nicht entschieden, ob der Einwand des falschen Verfahrens bereits vor der Weiterleitung der Notifizierungsunterlagen erhoben werden darf. Hierzu hatte jedoch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 15.7.2004 (Rdnr. 39) folgende Auffassung vertreten: "Was die Frage des vorlegenden Gerichts angeht, ob dieser Einwand zusammen mit der Notifizierung des Verbringungsvorhabens oder danach zu übermitteln ist, so erscheinen mir beide Lösungen zulässig. Wichtig ist meines Erachtens, dass der Einwand der zuständigen Behörde am Versandort vor Ablauf der Fristen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die notifizierende Person das Vorhaben als Verbringung zum Zweck der Beseitigung eingestuft hat, oder des Artikels 7 Absatz 2, wenn sie es als Verbringung zum Zweck der Verwertung eingestuft hat, erhoben wird."
Ebenfalls nicht entschieden wurde die Frage, ob die Versandortbehörde im Falle der Notifizierung zur Verwertung die Weiterleitung einer unvollständigen Notifizierung ablehnen darf und ob die Versandortbehörde für die Weiterleitung vollständiger Unterlagen an bestimmte Fristen gebunden ist. Generalanwalt Léger hatte hierzu in seinen Schlussanträgen vom 15.7.2004 (Fußnote 43) ausgeführt: "Ich teile auch die Auffassung der Kommission, wonach diese Lösung nicht so weit gehen darf, der zuständigen Behörde am Versandort zu untersagen, der notifizierenden Person im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Unterlagen zurückzusenden, wenn der Begleitschein einen solchen Formmangel aufweist, dass die anderen zuständigen Behörden das Vorhaben nicht prüfen könnten, wie z. B. das Fehlen der Unterschrift oder anderer zwingender Angaben. Im Übrigen bestimmen weder die Artikel 3 Absatz 8 und 6 Absatz 8 noch irgendeine andere Vorschrift der Verordnung, innerhalb welcher Frist die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung vornehmen muss. Ich neige dazu, in Anbetracht des in der Verordnung festgelegten Verfahrens davon auszugehen, dass die Behörde dies nach Erhalt des Begleitscheins zügig und jedenfalls innerhalb der Frist bewerkstelligen muss, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe a und 7 Absatz 2 der Verordnung für deren Stellungnahme zu der beabsichtigten Verbringung gesetzt ist."
l) EuGH, Urteil vom 16.12.2004 - Rechtssache C-277/02 (EU-Wood)
In der Rechtssache C-277/02 ging es um die Frage, ob die zuständige Behörde am Versandort im Rahmen eines Einwandes im Notifizierungsverfahren geltend machen kann, dass eine geplante grenzüberschreitende Verbringung von schadstoffbelasteten Abfällen (konkret ging es um Altholz) in eine Produktionsanlage (hier: in ein italienisches Spanplattenwerk) keine umwelt- und gesundheitsverträgliche bzw. schadlose Verwertung darstelle. Hierzu hatte das OVG Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 3.7.2002 (Az. 8 A 10178/02.OVG) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die EG-AbfVerbrVO einen solchen Einwand überhaupt zulasse und wenn ja, ob dieser Einwand neben der Behörde des Bestimmungsortes auch der Behörde am Versandort zustehe. Außerdem war danach gefragt worden, ob die Versandortbehörde bei der Beurteilung der Verbringung die im Versandstaat geltenden Standards zugrunde legen darf.
Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.12.2004 ausgeführt, Art. 7 Abs. 4 Buchst. a, 1. Spiegelstrich EG-AbfVerbrVO i.V.m. Art. 4 der EG-Abfallrahmenrichtlinie 75/442 erlaube es den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort, nicht nur solche Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen zu erheben, die an die Beförderung der Abfälle anknüpfen würden, sondern auch solche, die die vorgesehene Verwertungsmaßnahme beträfen (Rdnr. 43). Bei der Beurteilung der mit der Verwertungsmaßnahme verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt könnten insoweit alle sachdienlichen Kriterien berücksichtigt werden, einschließlich der im Versandstaat geltenden Standards, auch wenn diese strenger seien als die des Bestimmungsstaates (Rdnrn. 46). Stehe ein insoweit von der Versandortbehörde erhobener Einwand im Widerspruch zu dem von der Behörde am Bestimmungsort eingenommenen Standpunkt, die keinen Einwand gegen die Verbringung erhebe, so sei eine solche Situation dem mit der Verordnung eingeführten System immanent. Diese übertrage nämlich die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die Verbringung entsprechend den Vorschriften der Verordnung erfolge, allen zuständigen Behörden gleichermaßen (Rdnr. 48). Der Einwand der Versandortbehörde müsse allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, so dass er nicht über das hinausgehen dürfe, was zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich sei. Deshalb dürfe die Beurteilung der Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht einer willkürlichen Einschätzung entspringen, sondern müsse wissenschaftlich fundiert sein (Rdnrn. 59, 50). Es sei Sache des nationalen Gerichts (also des OVG Rheinland-Pfalz), diese Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte im konkreten Fall zu überprüfen (Rdnr. 53).
Auf der Grundlage dieser vom EuGH getroffenen Feststellungen hat sodann das OVG Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 30.3.2005 (Az.: 8 A 12219/04.OVG) die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Einwandes bestätigt.
m) BVerfG, Urteil vom 6.7.2005 – Az.: 2 BvR 2335/95 u.a.
Mit Urteil vom 6.7.2005 (Az.: 2 BvR 2335/95 und 2 BvR 2391/95) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelung im Abfallverbringungsgesetz über den Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig ist. Es gab damit den Verfassungsbeschwerden von dreizehn Abfallexporteuren statt, die 1995 gegen die im Abfallverbringungsgesetz normierte Beitragspflicht von Abfallexporteuren für notifizierungspflichtige Abfallverbringungen geklagt hatten. Der Fonds, für den alle Abfallexporteure Beiträge zahlen mussten, finanziert den Rücktransport illegal exportierter Abfälle. Der völkerrechtlich zur Rücknahme solcher Abfälle verpflichtete Staat darf nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht die gesamte Branche der Abfallexporteure für einzelne schwarze Schafe haftbar machen.
Bereits am 27.2.2003 hatte der EuGH in einem parallel von der EU-Kommission betriebenen Verfahren (Rechtssache C-389/00) festgestellt, dass die Beitragspflicht für die Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen in andere EU-Mitgliedstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt. Die Bundesregierung hatte deshalb eine Novellierung des Abfallverbringungsgesetzes und der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung eingeleitet. Danach sollte die Beitragspflicht von Abfallexporteuren entfallen und die Anstalt Solidarfonds mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst und abgewickelt werden. Beiträge für Verbringungen in EU-Staaten wurden seit dem EuGH-Urteil nicht mehr erhoben.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes entfällt auch die Beitragspflicht von Abfallexporteuren für Exporte in Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Alle noch nicht erstatteten Beiträge werden nach Auskunft des BMU erstattet.
n) EuGH, Urteil vom 16.02.2006 - Rechtssache C-215/04 (Pedersen)
Der Gerichtshof hatte in diesem Verfahren zunächst zu klären, ob ein Einsammler von Abfällen zu einer Notifizierung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist Art. 2 Buchst. g EG-AbfVerbrVO, der den Begriff „notifizierende Person" definiert. Danach sind zur Notifizierung verpflichtet der Abfallerzeuger oder, wenn durch ihn eine Notifizierung nicht möglich ist, ein zugelassener Händler oder Makler oder, wenn diese Personen unbekannt oder nicht zugelassen sind, der Abfallbesitzer. In Deutschland hatte nicht nur das OVG Münster, sondern auch die überwiegende Rechtsmeinung in der Literatur aus dem Wortlaut („oder") und der Systematik der Vorschrift ableiten wollen, dass allen dort genannten Personen gleichermaßen das Recht zustehe, eine Verbringung zu notifizieren. Nach anderer Auffassung sollte sich aus der Regelung eine spezifische Rangfolge ergeben. Diese Auslegung wurde nunmehr vom EuGH bestätigt (Rdnr. 13 bis 14). Vorrangig ist somit die Notifizierung durch den Abfallerzeuger. Alle anderen Personen können gegenüber diesem nur subsidiär als notifizierende Person auftreten. Beispielsweise darf – wie der EuGH festgestellt hat – ein Einsammler nur dann eine geplante Verbringung notifizieren, wenn eine Notifizierung durch den Abfallerzeuger tatsächlich nicht möglich ist (etwa weil er unbekannt ist, z.B. bei herrenlosem Abfall) oder wenn durch ihn die Notifizierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, was etwa bei vielen Abfallkleinerzeugern mit jeweils bescheidenem Abfallbeitrag der Fall sein kann (Rdnr. 16 bis 19).
Wie der EuGH darüber hinaus festgestellt hat, sind im Rahmen einer Notifizierung Unterlagen vorzulegen, die den Behörden die Prüfung ermöglichen, ob einer der gesetzlichen Einwandsgründe vorliegt. Dazu gehören einerseits detaillierte Angaben über die Art der in dem betreffenden Abfall enthaltenen Bestandteile, Werkstoffe und Stoffe. Wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, muss die notifizierende Person ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle erstellen (Rdnr. 37). Andererseits müssen genaue Angaben zum vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemacht werden, die eine Prüfung zulassen, ob die jeweilige Maßnahme als umwelt- und gesundheitsverträglich eingestuft werden kann. Hierbei kann die Versandortbehörde - wie der EuGH bereits mit Urteil vom 16.12.2004 festgestellt hat - ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften als Maßstab zugrunde legen. Insoweit muss aber die notifizierende Person nicht nachweisen, dass die Entsorgung im Bestimmungsland mit den Vorgaben des Versandstaates in Einklang steht. Will die Versandortbehörde einen entsprechenden Einwand erheben, obliegt vielmehr ihr der Nachweis, dass die vorgesehene Entsorgung Umwelt- oder Gesundheitsgefahren mit sich bringt (Rdnr. 32 bis 34).
Außerdem hat der EuGH festgestellt, dass die Behörden in den Fällen, in denen sie die Notifizierung für unvollständig halten, innerhalb der 20-Tages- bzw. 30-Tages-Frist nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 EG-AbfVerbrVO einen Einwand erheben müssen, mit dem sie die fehlenden oder zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Art. 3 Abs. 4 oder Art. 6 Abs. 4 EG-AbfVerbrVO anfordern („Einwand der Unvollständigkeit der Notifizierung") (Rdnr. 26, 34, 45 bis 50). Dieser formale Einwand ist abzugrenzen von den materiellen Einwänden nach Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 4 EG-AbfVerbrVO bzw. den vom EuGH entwickelten Einwänden der unzutreffenden Zuordnung des Verbringungszwecks und der illegalen Verbringung. Während der Einwand der Unvollständigkeit der Notifizierung darauf beruht, dass es der Behörde gar nicht möglich war, die geplante Verbringung auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen, setzen die materiellen Einwandsgründe eine solche Prüfung (mit negativem Ergebnis) voraus. In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, noch innerhalb der o.g. Frist zu lösen (Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 5 EG-AbfVerbrVO) (Rdnr. 51). Deshalb sollte die Behörde bei einem Informationsersuchen klar zu erkennen geben, ob die nachgefragten Unterlagen der Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der materiellen Einwandsgründe dienen oder ob bereits Probleme gesehen werden, die die Erhebung von entsprechenden Einwänden rechtfertigen. Auch solche materiellen Einwände sind innerhalb der o.g. Ausschlussfrist geltend zu machen. Die Behörde kann danach keine neuen Einwandsgründe mehr nachschieben (Rdnr. 52).

5. Andienungspflicht
a) BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, Az.: 7 CN 1.98
Die niedersächsische Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen ist nichtig, soweit sie Abfälle zur Verwertung betrifft, da im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG am 7.10.1996 zur Erhaltung der diesbezüglichen Andienungspflicht der Landesgesetzgeber und nicht der Verordnungsgeber hätte tätig werden müssen.
Des Weiteren wurde der Rahmen des § 13 Abs. 4 Satz 4 KrW-/AbfG überschritten. Danach bleiben Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestimmt haben, unberührt. Diese Vorschrift ermöglichte nur die Überleitung solcher Andienungspflichten, die Abfälle zur Verwertung im Sinne des vor In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG geltenden engeren Abfallbegriffs des Abfallgesetzes von 1986 betrafen. Die Ausdehnung einer Andienungspflicht auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung im Sinne des weiten Abfallbegriffs des KrW-/AbfG, der nunmehr auch die früheren Reststoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG einschließt, überschreitet den durch diese Vorschrift gezogenen Rahmen.
b) BVerwG, Beschluss vom 29.7.1999, Az.: 7 CN 2.98
Die baden-württembergische Sonderabfallverordnung, die nur besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung betrifft, ist mit höherrangigem Recht und mit EG-Recht vereinbar. Da jedoch über die Vereinbarkeit der baden-württembergischen Regelung mit EG-Recht nicht abschließend entschieden werden kann, weil die Auslegung des einschlägigen EG-Rechts nicht zu einem derart eindeutigen Ergebnis führt, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt, wird das Verfahren ausgesetzt und der EuGH gemäß Art. 234 des EG-Vertrags um Vorabentscheidung ersucht.
[Anmerkung: Mit Urteil vom 13.12.2001, Rechtssache C-324/99 (siehe unter Gernzüberschreitende Abfallverbringung), hat der EuGH die ihm vorgelegten Rechtsfragen entschieden. Das abschließende Urteil des BVerwG datiert vom 11.4.2002 (Az.: 7 CN 1.02, siehe unten)].
c) BVerwG, Urteil vom 13.4.2000, Az.: 7 C 47.98
Die rheinland-pfälzische Andienungsregelung ist vollumfänglich, d.h. sowohl für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung als auch für solche zur Verwertung, rechtmäßig. Die Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dient gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG der Sicherstellung einer umweltverträglichen Beseitigung. Die Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung genügt den Anforderungen des § 13 Abs. 4 Satz 4 KrW-/AbfG. Danach bleiben Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung unberührt, die die Länder bis zum In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG bestimmt haben. In Rheinland-Pfalz war eine solche Andienungsregelung bereits im Jahr 1993 rechtswirksam eingeführt worden. Es bedurfte insoweit keiner Anpassung an das KrW/-AbfG.
Die Andienungsregelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die sog. Sonderabfälle in Richtung einer möglichst umweltverträglichen Entsorgung nach dem Stand der Technik zu lenken und damit die Sonderabfallentsorgung zu optimieren. Damit geht die Andienungsregelung über die Überwachung nach dem KrW-/AbfG und der NachwV hinaus.
Auch wurde die SAM GmbH rechtswirksam zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle bestimmt. Sie ist als Beliehene gesetzlich verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Andienungspflichtigen nicht unbefugt zu offenbaren. Es entspricht der vom KrW-/AbfG vorgesehenen Entsorgungsverantwortung der privaten Abfallerzeuger und -besitzer, wenn deren Sachverstand durch die Einbeziehung als Gesellschafter der SAM genutzt und auch versucht wird, auf diese Weise eine Akzeptanz der Andienungspflichten zu fördern.
[Anmerkung: Eine von der Klägerin gegen das Urteil des BVerwG eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 13.12.2000 Az.: 2 BvR 999/00 , die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Fragen bereits durch das BVerfG geklärt seien. Die Entscheidungsfreiheit des Entsorgungspflichtigen sei bundesrechtlich ausdrücklich unter den Vorbehalt landesrechtlicher Benutzungs-, Andienungs- oder Überlassungspflichten gestellt. Deshalb habe die Verfassungsbeschwerde auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg].
d) BVerwG, Urteil vom 8.3.2001, Az.: 3 C 26.00
Das Einsammeln von Öl-/Wassergemischen, der Transport zur und die Behandlung in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage kann als Bestandteil eines einheitlichen, auf die stoffliche oder energetische Altöl-Endverwertung (durch Zweitraffination oder Stützfeuerung in Zementwerken und Kraftwerken) zielenden Gesamtkonzeptes zu begreifen sein. Hierbei ist es unschädlich, wenn letztlich nicht alle Bestandteile der Abfälle vollständig verwertet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Altöle einer End-Verwertung (Aufarbeitung oder energetische Verwertung) in einer hierfür immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zugeführt werden (nicht ausreichend ist, dass in der Anlage nach der Genehmigung eine solche Verwertung lediglich möglich ist) und eine vorherige Zwischenlagerung oder Vorbehandlung im Rahmen eines auf diese End-Verwertung des Altölanteils abzielenden Gesamtkonzeptes erfolgt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um einen Entsorgungsvorgang, der dem sog. Altölprivileg nach § 64 KrW-/AbfG i.V.m. § 5a Abs. 2 AbfG 1986 unterliegt und für den keine landesrechtlichen Andienungsregelungen greifen können.
[Anmerkung: Das Urteil des BVerwG hat nach der zum 1.5.2002 erfolgten Novellierung der AltölV seine Bedeutung verloren. Denn Öl-/Wassergemische sind nunmehr kein Altöl mehr. Allenfalls der in der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage separierte Ölanteil (Output der Anlage) kann noch als Altöl im Sinne der novellierten AltölV verwertet werden, nicht aber das Öl-/Wassergemisch selbst (Input der Anlage). Für dessen Behandlung in der Anlage gelten die allgemeinen Vorschriften des KrW-/AbfG. Handelt es sich bei der Behandlung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG um eine Beseitigungsmaßnahme, gelten hierfür die landesrechtlichen Andienungspflichten.]
e) BVerwG, Urteil vom 11.4.2002, Az.: 7 CN 1.02
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 13.12.2001 in der Rechtssache C-324/99 (DaimlerChrysler, siehe unter Grenzüberschreitende Abfallverbringung) die ihm vom BVerwG durch Beschluss vom 29.7.1999 (Az.: 7 CN 2.98, siehe oben) vorgelegten Fragen beantwortet hat, konnte das BVerwG abschließend über den Normenkontrollantrag zur früheren baden-württembergischen Andienungsregelung entscheiden.
Durch Urteil vom 11.4.2002 wurde der Normenkontrollantrag teilweise für unzulässig erklärt. Denn seit der Neufassung der baden-württembergischen Andienungsregelung im Januar 2000 ist das Andienungsverfahren in Baden-Württemberg mit dem Notifizierungsverfahren verzahnt. Außerdem ist die landesrechtliche Regelung entfallen, wonach die Beseitigung im Bestimmungsland entsprechend den umweltrechtlichen Anforderungen des Versandstaates erfolgen muss. Insoweit fehlte der Antragstellerin nunmehr das notwendige Rechts-schutzinteresse. Ansonsten hat das BVerwG die baden-württembergische Andienungsregelung erneut für mit dem einschlägigen Europa- und Bundesrecht vereinbart erklärt. Hierzu wurden im Wesentlichen die bereits im Beschluss vom 29.7.1999 (Az.: 7 CN 2.98, siehe oben) genannten Gründe angeführt.
f.) BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, Az.: 7 C 10.03
In seinem Urteil vom 19.2.2004 hat das BVerwG bestätigt, dass das Bundesland Brandenburg für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung einen Vorrang der Entsorgung in Berlin und Brandenburg nach Maßgabe des abfallrechtlichen Näheprinzips vorsehen durfte. Auch die Durchsetzung der Grundsätze der Nähe und der regionalen Beseitigungsautarkie durch Andienungspflichten und entsprechende Zuweisungsregelungen sei mit Bundes- und Europarecht vereinbar.

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