Entwicklungen im deutschen Abfallrecht von Dr. Olaf Kropp
Übersicht | Vorschriften | Entscheidungen
A. Neue abfallrechtliche Vorschriften seit 2005 (alphabetisch)
1. Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
2. Elektro- und Elektronikgerätegesetz
3. Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
4. Gesetz und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
5. POP-Verordnung
6. Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA)

1. Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Am 28.7.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (Nr. 46, S. 2252) die Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV) vom 25.7.2005 veröffentlicht. Die Verordnung trat am 1.9.2005 in Kraft.

In der Begründung der Verordnung heißt es, Deponien seien Bauwerke, die nach ihrer generellen Zweckbestimmung der Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung dienten. Trotz dieser generellen Zwecksetzung von Deponien als Beseitigungsanlagen sei eine Verwertung von Abfällen auf Deponien nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei eine stoffliche Verwertung von Abfällen auf einer Deponie dann möglich, wenn z.B. die Errichtung, der Betrieb oder die Stilllegung der Deponie ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung eines Rohstoffes erfolgen müsste. Da gegenwärtig zunehmend Abfälle durch sog. Scheinverwertung auf Deponien entsorgt würden und dadurch kommunale Überlassungspflichten ausgehebelt würden und mit Steuergeldern subventionierte hochwertige Behandlungsanlagen leer laufen würden, sei ein diesbezüglicher Regelungsbedarf gegeben. Ziel der Verordnung sei es, eine dem Gebot von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG entsprechende schadlose Verwertung auf oberirdischen Deponien rechtsverbindlich zu konkretisieren und die sog. „Scheinverwertung" zu unterbinden.

Hierzu wurden in § 3 DepVerwV grundsätzliche Anforderungen festgelegt, die bei einer Verwertung von Abfällen auf Deponien zu beachten sind. In § 4 wurden zur Sicherung der schadlosen Verwertung Grenzwerte für den Schadstoffgehalt von Abfällen in Abhängigkeit des jeweiligen Einsatzfalles festgelegt. Die Anforderungen gelten für direkt als Deponieersatzbaustoff verwertete Abfälle sowie für Abfälle, die zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff verwendet werden. § 5 regelt das Inverkehrbringen und § 6 die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. In § 7 sind schließlich Ordnungswidrigkeitentatbestände und in § 8 Übergangsvorschriften vorgesehen.

2. Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Am 23.3.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (Nr. 17, S. 762 ff.) das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rückgabe und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) veröffentlicht. Mit dem Gesetz werden zwei EU-Richtlinien, nämlich die EU-Richtlinie über die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die EU-Richtlinie über die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Neugeräten umgesetzt.

Das Gesetz enthält in § 24 Übergangsvorschriften und trat gemäß § 25 stufenweise in Kraft. Seit dem 24.3.2006 können private Endverbraucherinnen und -verbraucher ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos über die kommunalen Sammelstellen (z.B. Recyclinghöfe) an die Hersteller/Vertreiber zurückgeben (§§ 9 und 10, § 24). Die Hersteller/Vertreiber müssen für eine ordnungsgemäße Entsorgung Rechnung tragen. Dazu musste bis zum 24.6.2005 eine Gemeinsame Stelle eingerichtet werden (§ 6 Abs. 1, § 25 Abs. 1). Diese Aufgabe nimmt nunmehr die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) wahr. Die Stiftung bündelt die Funktionen, die von staatlicher Seite zur Umsetzung des ElektroG durchgeführt werden müssen, wie z.B. Registrierung der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer, Koordinierung der Bereitstellung von geeigneten Behältnissen und der Abholung von entsorgten Geräten sowie Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes. Seit dem 1.7.2006 dürfen bestimmte Schwermetalle und bromierte Flammschutzmittel in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden (§ 5 und § 25 Abs. 2). Zudem müssen seit dem 31.12.2006 bestimmte Verwertungsquoten erfüllt werden (§ 12 und § 25 Abs. 3).

3. Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen.
Mit Wirkung vom 1.7.2005 wurde das KrW-/AbfG durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1666) geändert. Die Änderung betrifft insbesondere die Regelungen zur Führung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen (Neufassung von § 19 und Aufhebung von § 20). Die Erzeuger von besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfällen sind seither nicht mehr – wie in der Vergangenheit – verpflichtet, ab einer bestimmten jährlichen Abfallmenge Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung ihrer Abfälle zu erstellen. Sie können aber solche Konzepte und Bilanzen weiterhin auf freiwilliger Basis zum Zwecke der internen Abfallwirtschaftsplanung erarbeiten.

4. Gesetz und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Zum 1.2.2007 wurden die Überwachungsvorschriften des deutschen Abfallrechts umfassend und grundlegend novelliert. Dabei wurden die entsprechenden Regelungen aus Gründen der formalen Gesetzgebungskompetenz einerseits durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I S. 1619) und andererseits durch die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) getroffen. Regelungsgegenstand des Gesetzes ist die Änderung der überwachungsrelevanten Paragrafen des KrW-/AbfG, die Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und Bilanzverordnung (AbfKoBiV), die Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) und die Änderung von Begrifflichkeiten („gefährliche Abfälle“ anstelle von „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“) in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Die Verordnung enthält demgegenüber eine Neufassung der Nachweisverordnung (NachwV) und sich daraus ergebende Folgeänderungen in anderen Verordnungen.

Beide Regelungen verfolgen das Ziel, die abfallrechtliche Überwachung effizienter und zugleich kostengünstiger zu gestalten und damit dauerhaft Bürokratie in diesem Bereich abzubauen. Dabei lassen sich drei zentrale Eckpunkte unterscheiden: Erstens wurde eine Anpassung der bisherigen Regelungen an die Überwachungsvorgaben des EG-Rechts vorgenommen. Zweitens wurde eine Nachweis- und Registerführung in elektronischer Form eingeführt. Drittens wurden punktuelle Vereinfachungsoptionen ausgeschöpft, die sich aus den fast zehnjährigen Erfahrungen beim Vollzug des KrW-/AbfG ergeben haben.

5. POP-Verordnung
Am 20.5.2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (sog. POP-Verordnung) in Kraft getreten, die unmittelbar auch in Deutschland gilt. Für Abfälle sind hier folgende Regelungen getroffen: Abfälle, die POP (Dioxine, Furane, PCB etc.) nur bis zu einer bestimmten Konzentration enthalten (Unerheblichkeitsgrenze bzw. Schwellenwert, sog. low-POP), können in jeder gemeinschaftsrechtlich zulässigen Weise verwertet oder beseitigt werden. Die entsprechenden Grenzwerte wurden mit Wirkung vom 28.8.2006 durch die Verordnung Nr. 1195/2006 vom 18.7.2006 bekannt gemacht. Für Dioxine und Furane gilt danach ein Grenzwert von 15 µg/kg, für alle anderen POP ein Grenzwert von 50 mg/kg. Abfälle, die POP in einer höheren Konzentration enthalten, sind grundsätzlich so zu beseitigen oder zu verwerten, dass die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden (Art. 7 Abs. 2). Anhang V, Teil 1, nennt folgende Methoden hierfür: D9 – „Chemisch-physikalische Behandlung“, D10 – „Verbrennung an Land“, R12 – „Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme von Abfall, der PCB enthält“. Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Rück- oder Wiedergewinnung von POP führen können, sind verboten (Art. 7 Abs. 3).

Ausnahmsweise kann ein Abfall, der POP in einer Konzentration enthält, die zwar über der o.g. Unerheblichkeitsgrenze, jedoch unterhalb der durch Verordnung Nr. 172/2007 vom 16.2.2007 festgelegten höheren Konzentrationsgrenze liegt (sog. high-POP), gemäß Anhang V Teil 2 der POP-Verordnung in bestimmter anderer Weise beseitigt oder verwertet werden, wenn insbesondere die Dekontamination der Abfälle nachweislich nicht durchführbar und die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung der POPs nicht die umweltgerechteste Möglichkeit ist (Art. 7 Abs. 4b und Abs. 5a). Unter den genannten Voraussetzungen bestehen nach Anhang V Teil 2 beispielsweise für Rückstände aus der Abfallverbrennung Ablagerungsmöglichkeiten in sicheren, tiefen untertägigen Felsgesteinen und in Salzbergwerken.

6. Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) wurde die bisherige Verordnung (EG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-AbfVerbrVO) novelliert. Die VVA ist seit dem 12.7.2007 anzuwenden und wird u.a. ergänzt durch das am 28.7.2007 in Kraft getretene deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und die am 2.8.2007 in Kraft getretene Abfallverbringungsbußgeldverordnung.

Die VVA soll ordnungsgemäße grenzüberschreitende Abfallverbringungen sowie umwelt- und gesundheitsverträgliche Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen durch strenge Kontrollen und Verbote gewährleisten. Nicht nur vom Umfang her, sondern auch aufgrund ihrer praktischen Bedeutung stehen dabei die Regelungen über die Verbringung von Abfällen zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Vordergrund. Während die EG-AbfVerbrVO hier unterschiedliche Verfahrensvorschriften für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen einerseits und von zur Verwertung bestimmten Abfällen andererseits vorsah, enthält die neue Verordnung größtenteils einheitliche Verfahrensregelungen. Lediglich im Hinblick auf die Frage, welche Abfälle überhaupt notifiziert werden müssen und bei den behördlichen Einwänden wird weiterhin zwischen Verwertung und Beseitigung differenziert. Dabei gelten – wie bisher – für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen strengere Maßstäbe als für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen.

Zu weiteren Einzelheiten und Informationen siehe http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/doc/39578.php

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