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| Pressemitteilungen - Archiv | |||||||
| AGS-Pressemitteilung vom 21.03.2005 | |||||||
| AGS-Pressemitteilung vom 18.05.2004 | |||||||
| AGS hält GewAbfV auch bei grenzüberschreitender Abfallverbringung für anwendbar (01/2003) | |||||||
| AGS sieht Änderungsbedarf bei Novelle der 17. BImSchV (01/2003) | |||||||
| AGS-Geschäftsstelle zieht nach Mainz (06/2002) | |||||||
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Regelwerk zum Bergversatz missglückt |
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| AGS kritisiert Mischpraxis bei Immobilisierung gefährlicher Abfälle FES-Studie entwickelt Forderungskatalog (11/2001) |
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| AGS-Pressemitteilung vom 21.03.2005
AGS begrüßt Ablehnung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Abfallverzeichnis-Verordnung durch den Bundesrat (21.03.2005) |
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| AGS-Pressemitteilung vom 18.05.2004
Pressemitteilung der AGS zum Referentenentwurf des BMU für eine Verwaltungsvorschrift zur Abfallverzeichnis-Verordnung (18.05.2004) |
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AGS legt Gutachten zu EuGH-Urteilen vor (03/2003) Bedeutung des Vermischungsverbots für gefährliche Abfälle herausgearbeitet Im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder (AGS) und des Bundesverbandes deutscher Sonderabfallverbrennungsanlagen (BDSAV) haben die Herren Dres. Bodo Baars und A. Nottrodt ein Gutachten zur Tragweite der EuGH-Urteile vom 13. Februar 2002 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 erstellt. Darin kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich die Urteile nachhaltig auf die abfallrechtliche Vollzugspraxis und Gesetzgebung in Deutschland auswirken werden. Der EuGH hatte entschieden, dass es für die Frage der Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Beseitigung nicht zulässig sei, auf die einzelnen in einem Abfallgemisch enthaltenen Abfälle abzustellen und im EG-Recht nicht angelegte zusätzliche Unterscheidungsmerkmale des deutschen Rechts (Heizwert, Schadstoffgehalt etc.) anzuwenden. Nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten hat dies zwar keine Auswirkungen auf die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG (Haumüll- und Hauptzweckklausel). Jedoch dürften Art und Ausmaß der Verunreinigungen eines Abfalls ebenso wenig als Abgrenzungskriterium zwischen einem Verfahren der Verwertung und der Beseitigung zu Grunde gelegt werden wie die bei der Entsorgung entstehenden Emissionen. Diese in § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG genannten Kriterien seien richtigerweise bei den Anforderungen an die Zulässigkeit der Verwertung von Bedeutung. Unbedenklich sei lediglich das Abstellen auf die durch die Behandlung anfallenden weiteren Abfälle, weil auch nach Auffassung des EuGH eine Verbrennung des überwiegenden Teils (über 50 %) der Abfälle erfolgen müsse. Die Gutachter gelangen deshalb zu dem Ergebnis, dass die genannte Vorschrift bis zu einer Änderung oder Streichung gemeinschaftsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass sie nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstelle, in denen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in Abgrenzung zur Beseitigung nicht möglich sei. Diesbezüglich sei allerdings zu beachten, dass der Begriff des einzelnen Abfalls ohne Vermischung in § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG auch Abfallgemische erfasse. Weiterhin wird in dem Gutachten ausgeführt, dass die Vorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG (Heizwert, Feuerungswirkungsgrad etc.) im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung aufrecht erhalten werden könne, wenn sie nicht zur Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung herangezogen werde; sie habe aber weiterhin Bedeutung als Zulässigkeitsregelung für die energetische Verwertung. Nach Auffassung der Gutachter ist als Konsequenz aus den EuGH-Urteilen die Abfallverbrennung in Hausmüllverbrennungsanlagen - Entsprechendes gelte für Sonderabfallverbrennungsanlagen - grundsätzlich als Beseitigung einzustufen. Die Rechtsauffassung betreffe aber nur den Sachverhalt der Verbrennung von Abfällen auf dem Rost (in Hausmüllverbrennungsanlagen) oder im Drehrohr (in Sonderabfallverbrennungsanlagen) zusammen mit anderen Abfällen. Die Verwendung von heizwertreichen Abfällen als Ersatz von Primärbrennstoffen für die Stützfeuerung von Abfallverbrennungsanlagen sei weiterhin als Verwertung einzustufen und als solche zulässig. Die Gutachter kommen außerdem zu dem Ergebnis, dass das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der EG-Richtlinie über gefährliche Abfälle durch den deutschen Gesetzgeber nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Deshalb sei eine richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Vorschriften zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung geboten. Danach dürften gefährliche Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder sonstigen Abfällen oder Stoffen nur vermischt werden, wenn es insbesondere mit dem Ziel geschehe, die Sicherheit der Beseitigung oder Verwertung der zu vermischenden Abfälle zu verbessern. Die Vollzugsbehörden müssten sowohl im Rahmen des Entsorgungsnachweisverfahrens als auch bei der Erzeuger- und Anlagenüberwachung nachhaltig auf die Einhaltung des Vermischungsverbots drängen und bei einer behaupteten Verwertung eine Darlegung des Verbleibs des jeweiligen Abfalls und seiner zeitnahen Verwertung verlangen. Sei eine solche Darlegung nicht möglich, müsse von einer Beseitigung ausgegangen werden. Schließlich werden im Gutachten Ansätze für die vom EuGH im Einzelfall geforderte Prüfung einer Nettoenergieerzeugung als grundlegende Voraussetzung für eine energetische Verwertung aufgezeigt. Dazu bedürfe es nicht nur der Berücksichtigung der Eigenschaften des eingesetzten Abfalls, sondern auch der Bewertung der verfahrenstechnischen Eigenschaften der jeweiligen Anlage und der besonderen Verhältnisse der Energieumsetzung in dieser Anlage. Welche anlagen- und stoffbezogenen Daten für eine solche Prüfung notwendig und vom Verwerter vorzulegen seien, müsse in einer Arbeitshilfe festgelegt werden. |
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| AGS hält GewAbfV auch bei grenzüberschreitender Abfallverbringung für anwendbar (01/2003)
In einer Stellungnahme zu den von der LAGA im Entwurf vorgelegten Vollzugshinweisen zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geht die Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder (AGS) davon aus, dass die Verordnung auch für die grenzüberschreitende Abfallverbringung gilt. Damit stimmt die AGS der Version 1 des LAGA-Papiers zur Anwendung der GewAbfVO bei grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen zu. Der Entwurf war den Verbänden am 30.12.2002 mit zwei unterschiedlichen Versionen zu dieser Fragestellung übersandt worden. Nach der in der Version 2 wiedergegebenen Auffassung des BMU soll die Verordnung bei Abfallexporten in andere Staaten keine Anwendung finden. In der Stellungnahme der AGS vom 22.1.2003 heißt es, der Auffassung des BMU sei zwar insoweit zuzustimmen, dass für grenzüberschreitende Verbringungen von gewerblichen Abfällen ausschließlich die EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrVO) gelte. Diese sehe aber ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort einen Einwand erheben könnten, wenn die Verbringung nicht gemäß ihren einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutze der Umwelt erfolge. Eine solche Umweltschutzvorschrift sei die GewAbfV. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur führt die AGS in ihrer Stellungnahme weiter aus, die EG-AbfVerbrVO gestatte insoweit trotz der Verwendung des missverständlichen Begriffs Verbringung nicht lediglich transportbezogene Einwände. Da die Regelung den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bezwecke, seien auch entsorgungsbezogene Einwände zulässig. Im übrigen könne nur durch einen entsorgungsbezogenen Einwand verhindert werden, dass sich der Abfallerzeuger/-besitzer den innerstaatlichen Umweltschutzregelungen dadurch entziehe, dass er seine Abfälle in Staaten mit geringen Umweltanforderungen verbringe und sie dort in einer Art und Weise entsorgen lasse, die im Herkunftsland nicht zulässig sei. Nach Ansicht der AGS wird dabei eine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dadurch verhindert, dass die mitgliedstaatlichen Vorschriften nur dann für die Erhebung eines Einwandes herangezogen werden können, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Der Verband betont, dass sich Gegenteiliges nicht aus dem DaimlerChrysler-Urteil des EuGH vom 13.12.2001 und den Schlussanträgen des Generalanwaltes Jacobs vom 26.9.2002 in der Rechtssache C-228/00 entnehmen lasse. Die jeweiligen Ausführungen, wonach es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sei vorzuschreiben, dass die beabsichtigte Entsorgung am Bestimmungsort den Anforderungen seines eigenen Rechts entsprechen müsse, bezögen sich auf andere Fragestellungen und seien nicht auf die genannten Einwandsregelungen übertragbar. Deshalb habe das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 3.7.2002 (8 A 10178/02.OVG) den EuGH um Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen gebeten. In Anbetracht der bestehenden rechtlichen Unklarheiten begrüßt es die AGS, dass derzeit auf europäischer Ebene über eine Klarstellung der europarechtlichen Vorschriften nachgedacht und die ausdrückliche Regelung eines so genannten Ökologieeinwandes erwogen wird. |
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| AGS sieht Änderungsbedarf bei Novelle der 17. BImSchV (01/2003)
Der vom Bundeskabinett am 27.9.2002 beschlossene Entwurf einer Novelle der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) muss nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder (AGS) in wesentlichen Teilen überarbeitet werden. In einem Schreiben vom 22.1.2003, das die AGS anlässlich der Befassung des Bundesrates mit der Verordnung an die Wirtschafts- und Umweltminister der Länder versandt hat, wird kritisiert, dass die Verordnung nur für Abfälle und für bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehende Stoffe gilt. Indem der Kabinettsentwurf andere brennbare Stoffe aus-klammere, werde die Möglichkeit eröffnet, Abfälle in spezifische Ersatzbrennstoffe (Produk-te) umzudeklarieren und sie dadurch dem Anwendungsbereich der Verordnung zu entziehen. Um hier Diskussionen zu vermeiden und Rechtsklarheit zu schaffen, müsse die 17. BImSchV auch für ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe gelten, wie dies das BMU in seinem Arbeitsentwurf vom 17.4.2002 vorgeschlagen hatte. Außerdem kritisiert die AGS die Ungleichbehandlung der industriellen Abfallmitverbrennung und der klassischen Abfallverbrennung. Der Kabinettsentwurf sieht für den Einsatz von Abfällen in Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk vor, dass die Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen erst ab einem Abfallanteil an der Feuerungswärmeleistung von 50 % voll eingehalten werden müssen. Diese Deckelung ist sogar auf 60 % erhöht, wenn der Anteil des brennbaren Abfalls oberhalb von 50 % einen unteren Heizwert von mindestens 20 MJ/kg aufweist. Werden besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingesetzt, sind bei einem Abfallanteil von 40 % der Feuerungswärmeleistung die Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen einzuhalten. Bei anderen Mitverbrennungsanlagen gelten die Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen, wenn der Abfallanteil an der Feuerungswärmeleistung mehr als 25 % beträgt. Nur bei der Mitverbrennung von unaufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen müssen die Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen stets eingehalten werden. Die AGS hält eine Überarbeitung dieser ohnehin zu komplizierten Regelung für unerlässlich. Mitverbrennungsanlagen müssten den gleichen Bedingungen unterstellt werden wie die klassischen Abfallverbrennungsanlagen. Nur durch die Vorgabe gleicher technischer Anforderungen und identischer Immissionsgrenzwerte lasse sich eine Umgehung der hohen Immissionsstandards der deutschen (Sonder)Abfallverbrennungsanlagen durch die Mitverbrennung in Industrie- oder Großfeuerungsanlagen mit bedeutend geringeren Immissionsauflagen und dem entsprechend höheren Umweltbelastungen verhindern. Durch den Verzicht auf eine solche Gleichbehandlung würden Abfälle von den klassischen Abfallverbrennungsanlagen weg- und zu den industriellen Mitverbrennungsanlagen hingelenkt. Denn niedrigere Umweltanforderungen bei der Mitverbrennung hätten zugleich geringere Entsorgungskosten zur Folge. Der Weg gewerblicher Abfälle werde aber nach wie vor maßgeblich durch den Preis bestimmt. Die Folge sei, dass die mit hohem Kostenaufwand errichteten und betriebenen deutschen Abfallverbrennungsanlagen künftig noch größere Auslastungsprobleme hätten als bisher. Die AGS schlägt außerdem vor, Schadstoffbegrenzungen für Abfälle, die mitverbrannt werden sollen, einzuführen. Denn im Gegensatz zu Abfallverbrennungsanlagen, die speziell dafür konzipiert seien, Abfälle endgültig und umweltgerecht aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen, seien Mitverbrennungsanlagen mit ihren Rauchgasreinigungstechniken in der Regel nur auf den Abbau der Schadstoffe ihrer Primärbrennstoffe und Regeleinsatzstoffe aus-gelegt. Bei einem Abfalleinsatz diene häufig das erzeugte Produkt (z.B. Zement) als Schadstoffsenke bzw. Verdünnungsmedium, was eindeutig der Forderung des KrW-/AbfG nach einer schadlosen Verwertung zuwiderlaufe. |
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| AGS-Geschäftsstelle zieht nach Mainz (06/2002)
Die Geschäftsstelle der AGS (Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder) verlegt ihren Sitz zum 1. Juli 2002 von Schwabach nach Mainz. Sprecher der AGS bleibt weiterhin Herr Jörg Rüdiger von der NGS, Hannover. Frau Dr. Ella Stengler, die bisher die AGS-Geschäftsstelle leitete, wird zum 1. Juli 2002 die Geschäftsführung der ITAD (Interessengemeinschaft der Betreiber Thermischer Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland http://www.itad.de) übernehmen. Schwabach, im Juni 2002 |
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Regelwerk zum Bergversatz missglückt Das geplante zeitversetzte Inkrafttreten der Versatzverordnung einerseits (de facto 2006) und der Versatzverwaltungsvorschrift andererseits (2002), wie vom Bundeskabinett am 6.2.2002 beschlossen, ist für die Arbeitsgemeinschaft de Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder (AGS) nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsvorschrift nach Meinung der AGS völlig überflüssig und ungeeignet sei, den Vollzug zu vereinheitlichen, sei es in der Sache schwer verständlich, eine Übergangsfrist in der Verordnung bis zum 01.03.2006 vorzusehen. Wenn dem gegenüber die Verwaltungsvorschrift 2002 in Kraft treten soll, diese sich aber zum Teil auf die Verordnung bezieht, dann ist auch die Verwaltungsvorschrift de facto nicht vollziehbar, konstatiert die AGS. Da nach der Verwaltungsvorschrift zudem so gut wie alles als Verwertungsmaßnahme angesehen werden könne, sei davon auszugehen, dass bis 2006 gefährliche Abfälle zur Verwertung ohne die einschränkenden Regelungen der Versatzverordnung in unterirdische Hohlräume jeglicher Gesteinsformation gelangen, befürchtet die AGS. Praktisch bedeutet dies: Die Bundesregierung führt ihren eigenen Anspruch, Missbrauch und Ökodumping einen Riegel vorzuschieben, durch diesen verfehlten Regelungsansatz ad absurdum, so ein AGS-Sprecher. Der Verband betont, dass dies um so mehr der Fall sei, als davon auszugehen sei, dass der Versatz gefährlicher Abfälle zu Lasten der ökologisch anspruchsvollen ober- und untertägigen Sonderabfalldeponien mit unbestritten hohem Sicherheitsstandard geht. Die AGS erinnert daran, dass letztere zudem, u.a. durch die Umsetzung der EG-Deponierichtlinie weiteren Belastungen, wie Sicherheitsleistungen, hohen Rückstellungen und Vorgaben bzgl. der Preisgestaltung, ausgesetzt sind. Es sei nicht zuletzt im Hinblick auf Aspekte der Wettbewerbsgleichheit in keinster Weise nachvollziehbar, dass der Bergversatz von gefährlichen Abfällen hiervon ausgenommen sein soll. Als weiteres Beispiel für Wettbewerbsverzerrungen nennt die AGS die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (mit Öffentlichkeitsbeteiligung), die die Betreiber von Sonderabfall- und Untertagedeponien nicht nur für die Errichtung, sondern auch bei allen wesentlichen Änderungen durchführen müssen. Dass dieses, u.a. der Transparenz in der Öffentlichkeit dienende Verfahren, von Bergwerksbetreibern, die in erheblichem Umfang gefährliche Abfälle versetzen, generell nicht durchzuführen ist, sei nicht hinnehmbar. Die AGS kündigt an, dass die dort vertretenen Betreiber obertägiger Sonderabfalldeponien deshalb prüfen werden, ob das bei der Europäischen Kommission wegen dieser offenkundigen Wettbewerbsverzerrungen und Benachteiligungen bereits eingeleitete Beschwerdeverfahren dieses ruht wegen der z.Zt. noch anhängigen Gerichtsverfahren nunmehr mit Nachdruck vorangetrieben werden soll. Schwabach, 15. Februar 2002 |
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| AGS kritisiert Mischpraxis bei Immobilisierung gefährlicher Abfälle FES-Studie entwickelt Forderungskatalog (11/2001) Zur Zeit ist in Deutschland ein starkes Aufkommen von Immobilisierungs- bzw. Stabilisierungsanlagen zu beobachten, die u.a. stark belastet Abfälle, die aufgrund ihres Schadstoffgehaltes in Sonderabfall- oder Untertagedeponien abzulagern wären, durch Mischen mit Zuschlagstoffen soweit in der Auslaugbarkeit der Schadstoffe herabsetzen, dass sie auf Deponien einer niederen Klassifizierung (z.B. nicht ausgelasteten Hausmülldeponien) oder im Landschaftsbau entsorgt werden können. Zum Teil erhält diese eigentümliche Praxis auch noch das Etikett der "Verwertung". Diese Praxis wird von der AGS nun massiv kritisiert. Die AGS stellt grundsätzlich in Frage, ob diese Praktiken auch nur ansatzweise dem Stand der Technik entsprechen und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass häufig durch das Vermischen von "auch gefährlichen" Abfällen lediglich eine Verdünnung stattfindet, um die Zuordnungswerte für bestimmte Deponieklassen zu erreichen. Dies würde sowohl EG-Recht als auch nationalem Recht widersprechen, konstatiert die AGS. In diesem Zusammenhang begrüßt die AGS, dass der vom BMU vorgelegte Entwurf einer Deponieverordnung (Stand 4.9.2001) ein ausdrückliches Vermischungsverbot von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Deponie-Zuordnungskriterien (mit Ausnahme des Zuordnungskriteriums Festigkeit) vorsieht. Es müsse klargestellt werden, dass nur Abfälle, die die Festigkeitswerte nicht von allein einhalten, zum Zweck der Erreichung dieses Zuordnungskriteriums vermischt werden dürfen. Die sonstigen Deponiezuordnungskriterien (Eluate) müssten dabei selbstverständlich von jedem einzelnen zur Mischung verwendeten Abfall eingehalten werden. Dies wird auch in der Begründung des Entwurfes der Deponieverordnung klargestellt. Werden Abfälle verfestigt oder stabilisiert, sieht der Verordnungsentwurf einen Nachweis darüber vor, dass die Verfestigungs- oder Stabilisierungswirkung unter Ablagerungsbedingungen langfristig erhalten bleibt. "Die Langzeitwirkung sowie Art und Umfang des diesbezüglich zu führenden Nachweises sind daher die wesentlichen Fragen für die Zulässigkeit der Ablagerung verfestigter bzw. stabilisierter Abfälle", resümiert die AGS. Das FES (Forschungs- und Entwicklungszentrum Sondermüll) ist diesen Fragen in einer jetzt vorgelegten Studie nachgegangen und kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass bei vielen der untersuchten Verfahren nur eine zeitlich begrenzte Stabilisierung zu erreichen sei. Der Schadstoffgehalt könne bei Schwermetallen nicht reduziert werden. Diese verblieben vielmehr dauerhaft in den Abfällen und es könne nicht gewährleistet werden, dass sie während der Verwitterung der Stabilisate nicht wieder freigesetzt werden. Die Langzeitbeständigkeit eines Stabilisats könne nicht mit den gängigen kurzfristigen Elutionsverfahren beurteilt werden, wenn gefährliche Abfälle Substanzen enthalten, die mit Hilfe eines Stabilisierungsprozesses nur temporär immobilisiert, nicht aber zerstört werden. Laut Studie sei es äußerst fragwürdig, gefährliche Abfälle, die in einer Sonderaball- oder Untertagedeponie (Klasse III oder IV) entsorgt werden müssten, mit Hilfe von sog. Stabilisierungsmaßnahmen auf eine niedere Deponiestufe herunter zu klassifizieren oder gar in nicht abgesicherten Deponien sowie im Landschaftsbau zu verwenden. "Die Anforderungen an eine Basisabdichtung und geologische Barriere sind bei den Deponieklassen I und II entsprechend geringer und bei einer Verwendung im Landschaftsbau fehlen sie fast völlig. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadstofffreisetzung an die Umgebung (z.B. über Sickerwässer) ist hier entsprechend höher", so das Forschungsinstitut. Daraus ergeben sich u.a. folgende Forderungen: Die Vermischung von Abfällen mit dem Ziel der Verfestigung ist nur dann zulässig, wenn diese der Erhöhung der Standsicherheit dient, nicht aber (und sei es nur als Nebeneffekt) zur Erreichung der Zuordnungskriterien einer niederen Deponieklasse. Wird ein Abfall einem Verfahren zur Stabilisierung seiner Schadstoffe unterzogen, muss dadurch eine gleichwertige Sicherheit erreicht werden wie bei der Ablagerung unstabilisierter Abfälle auf einer nach dem neuesten Stand der Technik mit geologischer und künstlicher Barriere ausgestatten Deponie. Es ist außerdem vor der Entsorgung ein Nachweis zu führen, dass die Stabilisierung unter Ablagerungsbedingungen langfristig sicher erhalten bleibt (Stabilitätsnachweis). Hierfür müssen zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges Kriterien für einen Stabilitätsnachweis verbindlich festgelegt werden. Die AGS hat die FES-Studie und den Forderungskatalog an den BMU und die für den Vollzug zuständigen Länder mit der Bitte gesandt, die Erkenntnisse und die Forderungen bereits jetzt in der Genehmigungs- und Vollzugspraxis zu berücksichtigen. Wenn der Forderungskatalog nicht umgesetzt wird, schaffen wir uns mit der um sich greifenden Mischpraxis die Altlasten von morgen "die Vollzugsbehörden haben es in der Hand, den Etikettenschwindel unter Berücksichtigung der in der FES-Studie herausgearbeiteten Erkenntnisse zu beseitigen", erklärt eine Sprecherin anlässlich der Veröffentlichung der Studie. Schwabach, im November 2001 |
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Urteil zu Ölgemischen: Aktuelle Anmerkung (November 2002): Hierzu unsere Pressemeldung vom 27. April 2001: Das BVerwG hat am 08.03.2001 entschieden, dass Altöle auch dann der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen .... zugeführt werden (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG i.V.m. § 64 KrW-/AbfG), wenn dort lediglich eine Vorbehandlung stattfindet, die sich aber als Teil eines mehrstufigen, immissionsschutzrechtlich unbedenklichen Verwertungsprozesses darstellt. Das Urteil ist aus der Sicht der Landesgesellschaften wenig erfreulich, weil es zur Klarheit kaum beiträgt und Anlass zu missverständlichen Interpretationen geben kann. Es dürfe aber auch nicht überbewertet werden, denn
Positiv sei an dem Urteil vom 08.03.2001 sicherlich, dass das BVerwG der erstinstanzlichen Entscheidung, die es für die Annahme der Verwertung ganz formal als ausreichend erachtete, wenn das Altöl in eine Anlage verbracht (zugeführt) wird, deren Genehmigung auch eine Verwertung zulässt also völlig unabhängig davon, ob überhaupt verwertet wird -, eine ganz klare Absage erteilt hat. Das BVerwG ziehe allerdings den Begriff der stofflichen Verwertung sehr weit. So solle darunter nicht nur eine Aufarbeitung im Sinne des § 1 der AltölV fallen, sondern auch der Fall, dass ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen aus den Eigenschaften des Stoffes Altöl gezogen wird, der eine auf die schadlose Verwahrung des Stoffes beschränkte bloße Ablagerung unnötig macht. Die neue Altölverordnung wird dieses korrigieren und die auch EU-rechtlich gebotene Klarstellung national umsetzen, erklärte die AGS hierzu. Das Gericht stellt, darauf weist die AGS hin, klar, dass Altöle nicht notwendigerweise schon dadurch der Verwertung zugeführt werden, wenn ihre Behandlung in Anlagen erfolgt, die hierfür im Sinne des § 4 BImSchG genehmigt worden sind. Vielmehr müsse sich der in der Anlage ablaufende Prozess selbst als Verwertung oder zumindest als Glied einer Verwertungskette darstellen. Entscheidend sei, welchem Zweck die Bearbeitung im Einzelfall tatsächlich diene. Handele es sich dabei in Wirklichkeit um Beseitigungsvorgänge, so könne von einer Zuführung zur Verwertung auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Anlage im Genehmigungsbescheid als Reststoffverwertungsanlage bezeichnet worden sei. Konkret bedeutet dieses: Bereits beim Einsammeln muss objektiv feststehen, dass die durch das Gesamtkonzept miteinander verbundenen Sammel-, Beförderungs- und Behandlungsvorgänge einen einheitlichen Vorgang des Zuführens zur Verwertung darstellen. Im zur Entscheidung anstehenden Fall hat das Gericht diese Voraussetzungen wegen der Besonderheiten als gegeben angesehen. Im Falle der Zuführung von Kaltreinigern (Altöl) zu einem Zwischenlager hatte das BVerwG im Urteil vom 13.04.2000 allerdings die Verwertung als nicht nachgewiesen betrachtet. Es bleibt also dabei, dass jeweils nur im Einzelfall eine Entscheidung möglich ist. Ebenso wenig ändert sich die Vorgabe, dass es keinen Verwerterstatus von irgendwelchen Anlagen gibt, und zwar auch nicht im Rahmen des Altölrechtes, betont eine Sprecherin. Schwabach, 27. April 2001 |
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AGS-Geschäftsstelle, Dr. Olaf Kropp Copyright 2001: Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder |