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Organisation der Sonderabfallentsorgung durch die Landesgesellschaften

An die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (sog. Sonderabfällen) werden besondere rechtliche Anforderungen gestellt. Daher wurde in den meisten Bundesländern eine Andienungs- oder Überlassungspflicht für Sonderabfälle zur Beseitigung eingeführt; d.h. Sonderabfälle, die z.B. aufgrund ihres Schadstoffgehalts eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und daher umweltverträglich beseitigt werden müssen, sind den hierfür zuständigen Landesgesellschaften (hier finden Sie die Adressen) zu überlassen (Überlassungspflicht) oder anzudienen (Andienungspflicht).

Angediente Sonderabfälle werden von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen. Einen Überblick gibt die folgende Tabelle (die Angaben beziehen sich nur auf spezielle landesrechtliche Überlassungs- oder Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG, nicht auf die allgemeine Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG).

Überlassungs-/Andienungspflicht für gefährliche Abfälle
Bundesland
zur Beseitigung
zur Verwertung
Baden-Würtemberg
ja
nein
Bayern
ja
nein
Berlin
ja
nein
Brandenburg
ja
nein
Bremen
nein
nein
Hamburg
ja
nein
Hessen
nein
nein
Mecklenburg-Vorpommern
nein
nein
Niedersachsen
ja
nein
Nordrhein-Westfalen
nein
nein
Rheinland-Pfalz
ja
ja
Saarland
nein
nein
Sachsen
nein
nein
Sachsen-Anhalt
nein
nein
Thüringen
nein
nein
Schleswig-Holstein
nein
nein